Rechtstippreihe: Existenzgründung – 2. Teil: Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR

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Die Wahl der Rechtsform ist neben der Geschäftsidee eine der wichtigsten Entscheidung bei der Gründung eines Unternehmens. Dabei sei gesagt: Die optimale Rechtsform für ein Unternehmen gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile, die es abzuwägen gilt. Die Rechtsform des künftigen Unternehmens will gut überlegt sein, denn diese trägt zu einem wesentlichen Teil zur Außendarstellung des Unternehmens bei und an ihr hängen neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen auch zahlreiche Haftungsfragen sowie steuerliche Aspekte. 

Gründung einer GbR 

Eine GbR wird gegründet, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und dabei einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Diese Definition lässt bereits vermuten, dass es recht einfach ist, eine GbR zu gründen. Und tatsächlich: Jeder von uns hat in seinem Leben wahrscheinlich bereits eine Vielzahl von GbRs gegründet (und auch wieder beendet), ohne dass wir uns dieses Gründungsprozesses überhaupt bewusst waren. Wer z.B. mit seiner Freundin gemeinsam eine Flasche Wasser kaufen möchte, zu diesem Zweck jeweils die Hälfte des Kaufpreises in eine gemeinsame Kasse einzahlt, dann die Flasche kauft, sich diese dann mit seiner Freundin „schmecken“ lässt und die leere Flasche in den Müll wirft, der hat in rechtlicher Hinsicht bereits eine GbR geründet und diese auch schon wieder abgewickelt. 

Der für eine GbR erforderliche gemeinsame Zweck ist in dem gemeinsamen Erwerb der Wasserflasche zu sehen (das Austrinken und Entsorgen der Flasche ist dann auch schon wieder die Beendigung der GbR). 

Existenzgründer sollten sich jedoch ein paar weitergehende Gedanken machen, bevor sie sich mit anderen Personen zusammenschließen, um ein Unternehmen zu betreiben. Zwar bedarf es – wie oben gezeigt – zur Errichtung einer GbR nicht einmal eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags, dennoch ist es zu empfehlen, dass die Geschäftspartner die wesentlichen Punkte ihrer Zusammenarbeit in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. 

So kann beispielsweise geregelt werden, welche Entscheidungen nur einvernehmlich von allen Gesellschaftern getroffen werden dürfen oder welche die Gesellschafter jeweils alleine treffen dürfen, welche Gelder wer (wann) entnehmen darf oder wer im Innenverhältnis wie haftet. Die Regelungsmöglichkeiten sind vielseitig. Klare Regelungen in einem schriftlichen Vertrag vermeiden unnötige Streitigkeiten. 

Eine Eintragung der GbR ins Handelsregister erfolgt grundsätzlich nicht. Wenn es sich bei dem Unternehmensgegenstand um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, so muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Ist der Gesellschaftszweck eine freiberufliche Tätigkeit, so bedarf es dieser Anmeldung beim Gewerbeamt nicht. In diesen Fällen reicht es aus, wenn beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer für die GbR beantragt wird.

Name der GbR

Die GbR kann sich Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitbezeichnungen für ihre Unternehmung geben und hierunter im Geschäftsverkehr teilnehmen. Auf Briefen, Rechnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen muss aber der Vor- und Nachname und eine Geschäftsanschrift angeführt werden.

Geschäftsführung und Haftung einer GbR

Die Gesellschafter einer GbR vertreten die Gesellschaft nach außen hin gemeinschaftlich. Wenn die GbR also z.B. einen Vertrag abschließen möchte, dann müssen alle Gesellschafter diesem Vertrag zustimmen. Im Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Regelung hierzu getroffen werden

Die Haftungsrisiken bei einer GbR sind recht hoch. Man haftet hier nach außen hin nämlich nicht nur für das eigene Fehlverhalten mit seinem gesamten Vermögen, sondern auch für die Fehler der Mitgesellschafter. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag intern eine anderweitige Haftungsregelung vereinbart werden, im Außenverhältnis ist diese Haftung im Gesellschaftsvertrag jedoch nicht einschränkbar. Geschäftspartner oder Dritten gegenüber steht man also in der vollen Verantwortung.

Steuern und Buchführung

Eine gewerblich tätige GbR muss Gewerbesteuer entrichten und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Jeder einzelne Gesellschafter ist nach wie vor einkommenssteuerpflichtig und muss seinen Gewinnanteil aus der GbR entsprechend versteuern. Eine freiberuflich tätige GbR muss keine Gewerbesteuer entrichten.

Sie spielen schon länger mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen und am liebsten würden Sie sofort loslegen? Um die Erfolgsaussichten der Existenzgründung deutlich zu erhöhen, braucht es aber Zeit und eine gute Vorbereitung. 

Leider ist die mangelnde Vorbereitung so oft der Grund für das Scheitern von Gründungsvorhaben. Hier bieten wir fundierten rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Rat. Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit.


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