Regressforderung einer KFZ-Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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Ein Unfall ist schnell passiert und die Schäden sind häufig sehr hoch. Es gibt verschiedene Gründe, warum sich manche Menschen deshalb vom Unfallort unerlaubt Entfernen. Dabei hört man als Anwalt auch schon die unterschiedlichsten Gründe. Mal hat man es nicht wahrgenommen, ein anderes Mal hat man etwas wahrgenommen, aber am anderen Fahrzeug keinen Schaden festgestellt und ist deshalb gefahren. Andere berichten, dass sie nachdem Sie in ein Geschäft gefahren sind, dass sie sich um die Schadenfeststellung bemühen wollten, aber erst nach dem Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes in der gegenüberliegenden Stadtkirche.

Manchmal sind es aber auch Gründe, die man menschlich nachvollziehen kann. Zum Beispiel, dass sich jemand entfernt hatte, der kurz zuvor eine schwere Krebsdiagnose erlitten hatte. So sehr man dafür Verständnis haben kann, es bleibt trotzdem derzeit noch eine Straftat.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine Obliegenheitspflichtverletzung dar


Was viele jedoch nicht wissen: ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt auch eine Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der eigenen KFZ-Haftpflichversicherung dar. Und diese gehen inzwischen dazu über daraus auch Ansprüche geltend zu machen. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich in einer Vielzahl von Fällen, dass ein Unfallverursacher nach einem Unfall alles Notwendige zu tun hat, um den Sachverhalt aufzuklären, die Beweise zu sichern und die Versicherung nicht in ihren Rechten und Pflichten zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das Gebot, keine Unfallflucht zu begehen. Grundsätzlich stellt eine strafrechtlich festgestellte Unfallflucht auch eine Obliegenheitspflichtverletzung nach § 28 VVG dar. Der Versicherung steht dann nämlich im sog. Innenverhältnis gegen den Versicherungsnehmer nach § 426 BGB wegen einer Vertragsverletzung ein Anspruch zu. Dieser ist nach § 6 KfzPflVV in einfach Fällen auf 2.500 € und in besonders schwerwiegenden Fällen auf 5.000 € beschränkt.

Die Anforderungen des OLG Naumburg

Viele Gerichte lassen dies auch einfach ausreichen. Andere Gerichte folgen einem Urteil des OLG Naumburg (Urt. v. 05.02.2004 - 4 U 158/03). Dieses hat in dem Verfahren festgestellt, dass der Versicherer im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für die Obliegenheitspflichtverletzung an sich, sondern auch für das für die Leistungsfreiheit relevante Verschulden und für die Kausalität trägt. Der Versicherer muss demnach darlegen und nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der vom Versicherer zu zahlenden Leistung gehabt hat. Der Versicherer muss also beweisen, dass der zu erstattende Schaden zum einen höher geworden ist, zum anderen, dass der höhere Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer den Unfallort unerlaubt verlassen hat.

Die Hürden für den Versicherer sind recht hoch

Wenn Ihnen eine solche Regressforderung zugeht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt kontaktieren und prüfen lassen, ob der Anspruch tatsächlich besteht.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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