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Reinigung muss Wiederbeschaffungswert ersetzen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird in der Textilreinigung ein Kleidungsstück leicht fahrlässig beschädigt, muss die Reinigung den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Anderslautende Klauseln in den AGB sind unwirksam.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, deren Kleidung in der Textilreinigung fahrlässig beschädigt wurde. Sie haben nach dem Gesetz Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zahlreicher Textilreinigungen werden Klauseln verwendet, die diesbezüglich eine Haftungsbeschränkung enthalten. Diese sind nach Ansicht des 6. Zivilsenats unwirksam.

Vorliegend war in den AGB eine Klausel enthalten, die den Schadensersatzanspruch des Kunden für leichte Fahrlässigkeit auf das 15-Fache des Reinigungspreises beschränkt. Die Richter bemängelten, dass hier nicht die teilweise erheblichen Wertunterschiede berücksichtigt werden. Als Beispiel nannten sie den Fall, dass ein Kleidungsstück nur im Ausland erhältlich ist und für die Wiederbeschaffung Reisekosten entstehen würden.

Auch die Haftungsbeschränkung auf den Zeitwert im Fall des Verlusts oder der grob fahrlässigen Beschädigung des Kleidungsstücks war laut dem OLG unwirksam. Denn mit dieser Regelung ist nicht sichergestellt, dass der Wiederbeschaffungswert richtig berechnet wird:

Zwar ist ein alterungsbedingter Abschlag beim Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Allerdings muss er sich aber nach dem aktuellen Handelspreis richten und nicht nach dem manchmal geringeren Anschaffungspreis, zu dem der Kunde das Kleidungsstück gekauft hat. Das sei aber nach dem Wortlaut der Klausel und durch die Verwendung von Zeitwerttabellen des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes nicht sichergestellt, entschied der Zivilsenat.

(OLG Köln, Urteil v. 10.08.2012, Az.: 6 U 54/12)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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