Restalkohol und die Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Auf dieses ältere, in seinen immensen Auswirkungen jedoch nach wie vor äußerst brisante Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Aktenzeichen: 19 U 167/01 (Urteil bereits vom 26.02.2003) soll heute hingewiesen werden. In dem genannten Fall hatte sich ein Autofahrer am Morgen nach einem Weinfest auf die Heimfahrt gemacht und war in einer leichten Linkskurve bei ansonsten guten Bedingungen von der Landstraße abgekommen. Er hatte zuvor fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich fahrtüchtig gefühlt. Die Blutprobe ergab allerdings 0,65 Promille Blutalkohol zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt. Sein Unfall sei eindeutig Folge eines alkoholbedingten Fahrfehlers gewesen. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Trunkenheit sei für sich genommen bereits ein - so wörtlich - „besonders schwerer und grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten".

Zudem habe der Mann bis 02.30 Uhr gebechert und sei bei Verlassen des Festes deutlich alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihm am Morgen klar sein müssen, dass fünf Stunden Schlaf nicht ausreichten, um wieder fahrtüchtig zu werden, so die Richter. Und weiter: „Der Angeklagte ist also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Auto zu führen und hat damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in welcher er und andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden sind", hieß es in dem Urteil.

Die angesprochene strafrechtliche Bedeutung ist aber nicht der Grund, warum die Versicherungen dem Urteil Beifall spendeten. Hinzu kommt nämlich folgendes: Wegen der festgestellten groben Fahrlässigkeit kann in diesen Fällen die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein, der Fahrer muss dann selber in die Tasche greifen. Die Folgen für den Täter sind somit gleich in zweifacher Hinsicht gravierend.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Weitere Informationen im Internet: ra-hartmann.de.

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema