Rettungsfahrzeuge im Einsatz haben immer Vorfahrt

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Wer ein Martinshorn vernimmt, sollte sich tunlichst so verhalten, dass er dem Rettungswagen nicht in die Quere kommt. Der hat nämlich immer Vorfahrt und im Falle einer Kollision hat der andere Verkehrsteilnehmer den Schaden zu tragen.

Rettungsfahrzeuge im Einsatz müssen sich nicht an Verkehrsregeln halten. Die Fahrer dürfen darauf vertrauen, dass sie mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht etwa 50 Meter weit wahrgenommen werden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen dann die Straße frei machen, entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil (Aktenzeichen: 13 S 61/11), auf das Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden hinweist.

In diesem Fall war ein PKW-Fahrer beim Linksabbiegen mit einem Rettungswagen kollidiert, welcher mit Blaulicht und Sirene links vorbeiziehen wollte. Der PKW-Fahrer . Der Autofahrer bezweifelte, dass er die volle Schuld am Unfall hat, wurde aber vor Gericht etwas Besseres belehrt. Wer einem Rettungsfahrzeug bei einem Einsatz in die Quere kommt, muss in der Regel den Unfallschaden ersetzten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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