Richtig reagieren: Bußgeldverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen Fahrzeugteile für Pkw und Fahrräder ohne Zulassung

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Viele Fahrzeugteile dürfen nur in einer amtlich genehmigten Bauart angeboten werden. In der Regel wird diese Zulassung durch die Kennzeichnung des Fahrzeugteils durch ein „E“ in einem Kreis verdeutlicht. Dem „E“ folgt eine Zahl, welches für das Ausstellungsland steht, in dem die Genehmigung erteilt wurde.

Neben einer Zulassungspflicht für Kfz-Teile gibt es in Deutschland auch noch eine Zulassungspflicht für Fahrradbeleuchtung. Sogenannte lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder benötigen ebenfalls eine Zulassung (nach unserer Kenntnis eine in der EU im Übrigen einmalige Regelung). Die Kennzeichnung bei Fahrradbeleuchtung besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben  K und einer Nummer.

Eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ist gemäß § 22a StVZO für folgende Teile notwendig:

1.Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);

1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);

5.Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

    e)  Langbäumen,

    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.  Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8.  Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);

8a    Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);

8b    Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);

9.    Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a.   Umrissleuchten (§ 51b);

10.  Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);

11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);

11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

12.Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);

12a Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13.Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);

15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);

16a Nebelschlussleuchten (§ 53d);

17.Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);

17a.Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);

19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);

20.Fahrtschreiber (§ 57a);

21.Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

21a.Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);

22.  Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);

25.Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26.Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27.Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

Fahrzeugteile mit den häufigsten Problemen in der Praxis

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass die häufigsten Fahrzeugteile, mit denen es Probleme gibt, nämlich Auspuffanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Glühbirnen für Fahrzeuge (insbesondere nicht zugelassene LED-Beleuchtung), Spiegel und Fahrradbeleuchtung sind.

Verkauf ist grundsätzlich verboten

Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen inDeutschland nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Der etwas altertümliche Begriff feilbieten bedeutet, dass das Fahrzeugteil zum Zwecke des Kaufes bereitgestellt wird und dem Kaufinteressenten zugänglich gemacht wird.

Der Verkauf entsprechender Fahrzeugteile ist übrigens grundsätzlich verboten. Ein Hinweis, dass das Fahrzeugteil im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwendet werden darf, keine Zulassung hat oder nur für Rallyezwecke verwendet werden darf, reicht nicht aus. Entscheidend ist aus Sicht der Rechtsprechung lediglich, dass es objektiv möglich ist, dass das nicht zugelassene Fahrzeugteil in Deutschland verwendet wird.

Abmahnung droht

Das Anbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile ist ein Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann. Dass die Regelungen in § 22a StVZO eine sogenannte Marktverhaltensregelung darstellen, mit der Folge dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt.

Bußgeldverfahren droht

Sehr viel häufiger als eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt es jedoch zu einem Bußgeldverfahren. Zuständig ist das Kraftfahr-Bundesamt (KBA) in Flensburg.

Ich vertrete regelmäßig Mandanten gegenüber dem Kraftfahrzeugbundesamt in Bußgeldverfahren aufgrund des Anbietens nicht zugelassenener Fahrzeugteile.

Zunächst erhält der Anbieter ein Schreiben von Kraftfahrt-Bundesamt, in der Regel mit dem Betreff

Bußgeldverfahren wegen feilbieten von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 24 Abs. 2 StVG…

In diesem Schreiben wird über den konkreten Verstoß (in der Regel sind es mehrere Internetangebote) informiert, zusammen mit der Information, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

Gegebenenfalls kann es passieren, dass ein Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person als sogenannte Nebenbeteiligte eingeleitet wurde und auch gleichzeitig gegen den oder die Geschäftsführer.

Dem Betroffenen wird die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Dem Schreiben beigefügt ist ein

„Äußerungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWig) 

Wie hoch ist das Bußgeld?

Das Bußgeld kann bis zu 2000,00 € je Einzelverstoß betragen, so jedenfalls die gesetzliche Regelung.

An dieser Stelle lauert jedoch eine böse Falle: Das Bußgeld soll, so eine der grundsätzlichen Regelungen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht, den erzielten Gewinn übersteigen.

Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt somit Kenntnis davon hatte, wie hoch der erzielte Gewinn mit den beanstandeten Produkten war, kann das Bußgeld pro Verstoß (Produkt) somit gegebenenfalls sehr viel höher ausfallen.

Wie reagieren auf ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen eines Bußgeldverfahrens aufgrund des Anbietens von nicht genehmigten Fahrzeugteilen?

Ich empfehle daher bei einer Anhörung des KBA aufgrund des Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile eine anwaltliche Vertretung.

Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann die Ermittlungsakte beim Kraftfahrt-Bundesamt angefordert werden. Dies ist ihr gutes Recht.

Aus der Akte wird dann deutlich, welche Informationen dem KBA konkret vorliegen.

Unter Berücksichtigung aller Informationen kann dann eine entsprechende Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben werden.

Wichtig ist die Einhaltung der vom KBA im Anhörungsschreiben gesetzten Fristen. In einem Anhörungsschreiben des KBA ist in der Regel eine ganz konkrete Frist genannt, innerhalb derer eine Stellungnahme abgegeben werden kann.

Ich vertrete Sie bei einem Bußgeldverfahren gegenüber den Kraftfahrt-Bundesamt.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Internethändler, unter anderem auch bei Bußgeldverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch Anhörung des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des Vertriebs von Fahrzeugteilen ohne Zulassung erhalten?


Wenn Sie auch ein ein Schreiben des KBA mit einer Anhörung aufgrund des Anbietens von Fahrzeugteilen ohne Zulassung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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