Kraftfahrt-Bundesamt: Bußgeldverfahren wegen Klappensteuerungen für Auspuffanlagen

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Aktuell geht das Kraftfahrt-Bundesamt gegen die Anbieter von sogenannten Klappensteuerungen für Auspuffanlagen vor.

Es wird eine Anhörung als Betroffener wegen

„Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für das Inverkehrbringen einer Ausrüstung, von der eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann“  

verschickt.

Das Bußgeldverfahren richtet sich, soweit der Anbieter der Klappensteuerung eine GmbH oder eine juristische Person ist, gegen das vertretungsberechtigte Organ.

In der Sache selbst geht es um sogenannte Klappensteuerungen für Auspuffanlagen. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a StVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 EU-Typ-BV sein.

In der Anhörung des Kraftfahrt-Bundesamtes wird Bezug genommen auf Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858:

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1)   Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und müssen verboten werden, es sei denn, für sie wurde von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß Artikel 56 erteilt.

Nach Ansicht des Kraftfahrt-Bundesamtes sind Klappensteuerungen eine Ausrüstung, von der eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung sind. Es würde das System der Steuerung der Klappe über die Daten des Motorsteuergerätes gefährdet, beispielsweise zu Getriebeschaltpunkten und Gaspedalkennlinien.

Bei einer Klappensteuerung per Fernbedienung wäre es möglich, die Abgasklappen permanent zu öffnen, was wiederum zur Überschreitung der Geräusche-Emissionswerte führen könne. Die Einhaltung der Geräusche-Emissionswerte ist für die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung.

Aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht richtet sich das Bußgeldverfahren gegen den Inhaber des Betriebes bzw. das vertretungsberechtigte Organ.

Hohe Geldbuße droht

Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt gem. § 24 Abs. 3 Nr. 3 StVG bis zur 100.000,00 €. Wie immer bei Bußgeldverfahren kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit die Geldbuße übersteigt. Sollte somit der Gewinn aus den verkauften Klappensteuerungen höher sein als 100.000,00 € (und die Klappensteuerungen rechtswidrig sein), könnte das Bußgeld höher ausfallen.

Äußerungsbogen nicht selbst ausfüllen

Der Anhörung beigefügt ist ein „Äußerungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG).

Es wird die Gelegenheit gegeben, freiwillige Angaben zur Sache zu machen, insbesondere geht es um die Verantwortlichkeit im betroffenen Unternehmen, sowie um die Lieferkette der Fahrzeugteile. Gefragt wird nach dem Hersteller.

Insbesondere wird gefragt, wie viele Teile zu welchem Einkaufspreis eingekauft worden sind, wie viele Teile bereits weiterveräußert wurden und wieviel Teile noch vorhanden sind und wie hoch der erwirtschaftete Nettogewinn vor Steuern ist.

Ich empfehle dringend, den Anhörungsbogen nicht ohne anwaltliche Beratung auszufüllen und an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.

Ist der Vorwurf berechtigt?

Klappensteuerungen für Auspuffanlagen sind heutzutage durchaus üblich. Nicht jede Klappensteuerung ist rechtswidrig. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 55 Abs. 6 der Verordnung keine ernsthafte Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme vorliegt, wenn es sich um Teile oder Ausrüstungen handelt, die ausschließlich für Rennfahrzeuge hergestellt werden.

Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens ist es Ihr gutes Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Durch die Akteneinsicht ist dann klar, welchen Kenntnisstand das KBA hat und von welchem Sachverhalt ausgegangen wird.

Es kann dann entschieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Stellungnahme (Einlassung) gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben wird.

Ich vertrete Sie, wenn Sie ein Schreiben vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für das Inverkehrbringen einer Ausrüstung, von der eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, erhalten haben.

Rufen Sie mich einfach an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Auch die haben eine Anhörung vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen des Angebots einer Klappensteuerung für Auspuffanlagen erhalten?

Wenn Sie auch eine Anhörung wegen eines Bußgeldverfahrens des  KBA  wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für das Inverkehrbringen einer Ausrüstung, von der eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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