Richtige Vermögensplanung - oder wie vermeide ich „falsches Vererben“.

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Die Vermögensstruktur muss stimmen, d.h. die Vermögen der Ehepartner sollten einigermaßen gleichwertig sein.

Gesetzliche Erbfolge ist „out". Denken Sie an eigene letztwillige Verfügungen und bestimmen Sie selbst, wer was zu bekommen hat!

Wählen Sie die richtige Form. Ein Erbvertrag kann beispielsweise „falsch" sein, wenn Sie nicht mehr von ihm loskommen.

Beispiel: Sie schließen mit Ihrem Sohn einen Erbvertrag ab und machen ihn zu Ihrem Erben. Aufgrund seines schlechten Lebenswandels (Alkoholabhängigkeit u.a.) oder weil Ihr Sohn sich „schlecht" gegenüber Ihnen verhält, wollen Sie ihn enterben. Dies geht jetzt nicht ohne Zustimmung Ihres Sohnes.

Eine letztwillige Verfügung muss nahezu ein jeder von uns errichten. Dies hängt auch nicht vom Alter ab, sondern der Tod kann jederzeit eintreten, bei Jung und Alt. Auch die bloße Handlungsunfähigkeit, d.h. Sie können infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst handeln, durchkreuzt Ihre Pläne bspw. ein Testament zu errichten.

Die Errichtung letztwilliger Verfügungen können, wenn Sie klug gestaltet sind, unangenehme Überraschungen von vornherein ausschließen. Denken Sie daran, dass bei einem fehlenden Testament kinderlose Partner nicht automatisch alles erben, sondern die Eltern (Schwiegermutter, Schwiegervater) und/oder Geschwister des Verstorbenen mit Ihnen „im Boot" sitzen und zwar in einer Erbengemeinschaft.

Vergessen Sie nicht die Pflichtteilsansprüche zu regeln, die die Erben dem Berechtigten automatisch zahlen müssen und die zu Liquiditätsproblemen führen können.

Berücksichtigen Sie lebzeitige „Geschenke" an Ihre Abkömmlinge (Vorempfänge), sei es dass sie innerhalb der Geschwister auszugleichen oder auf Pflichtteilansprüche anrechnungspflichtig sind.

Überdenken Sie bei einem gemeinschaftlichen Testament die Bindung der getroffenen Schlusserbeneinsetzung gerade im Hinblick auf eigene persönliche oder mögliche Änderungen bei den Schlusserben.

Wählen Sie den richtigen Güterstand bei Heirat zu Lebzeiten. Hier kann sich ein falscher Güterstand auf die eigene Erbquote wie auch auf die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge negativ auswirken.

Denken Sie stets an Ersatzerben. Wer erbt, wenn der eigentliche Erbe vor Ihnen verstirbt und Sie keine Ersatzerbenregelung getroffen haben.


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