Risiken der Insolvenzanfechtung

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Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, rechtswidrige Zahlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz anzufechten. Hieraus resultieren zum Teil enorme Haftungsrisiken für die Geschäftspartner des insolventen Unternehmens. 

Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, kann dies auch für die Geschäftspartner substanzielle Haftungsrisiken nach sich ziehen. Der Insolvenzverwalter wird mithilfe der Regelungen zur Insolvenzanfechtung besonders sämtliche Zahlungen im Zeitraum vor der Insolvenz prüfen mit der Folge entsprechender Rückzahlungsrisiken für die Geschäftspartner.

Grundsätzliches zur Insolvenzanfechtung

Mithilfe der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter rechtswidrige Vermögenstransfers zulasten der Insolvenzmasse rückgängig machen. Der Insolvenzverwalter prüft in der Praxis insbesondere solche Vermögensabflüsse, die sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz ereignet haben oder aus anderen Gründen verdächtig sind.

Die Insolvenzanfechtung reicht bis zu 10 Jahre zurück. Bei so lange zurückliegenden Zahlungen sind die Anforderungen an eine Insolvenzanfechtung dementsprechend hoch. Unter deutlich geringeren Voraussetzungen können hingegen Zahlungen angefochten werden, die unmittelbar vor der Insolvenz getätigt worden oder aus anderen Gründen verdächtig sind.

Die Insolvenzanfechtung ist zwar gesetzlich geregelt. Es handelt sich allerdings um eine Spezialmaterie, die durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen nachhaltig geprägt worden ist.

Insolvenzanfechtung im Überblick

Die Insolvenzanfechtung hat ein zeitliches und ein inhaltliches Element. Handelt es sich um ein normales Austauschgeschäft ohne weitere Besonderheiten, hängt die Anfechtung unter anderem davon ab, ob der Geschäftspartner einen Anspruch auf die erhaltene Leistung zur Zeit der Leistung hatte.

Kann dies bejaht werden, kann die Leistung nur zurückgefordert werden, wenn sie in letzten drei Monaten vor Insolvenzantragsstellung erfolgt ist und der Schuldner zahlungsunfähig war und der Leistungsempfänger davon wusste.

Hatte der Leistungsempfänger hingegen keinen Anspruch auf die Leistung in der Art und zu der Zeit, erhöhen sich die Anfechtungsrisiken. In diesem Fall sind ohne weitere Voraussetzung alle Leistungen im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag anfechtbar. 

Darüber hinaus können auch Leistungen bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag angefochten werden, wenn bereits Zahlungsfähigkeit eingetreten oder dem Gläubiger die Gläubigerbenachteiligung bekannt war.

Unentgeltliche Leistungen des schuldnerischen Unternehmens können sogar noch in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag angefochten werden. Wurde die Leistung mit dem Vorsatz der Benachteiligung der übrigen Gläubiger vorgenommen, reicht die Insolvenzanfechtung sogar bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag zurück.

Schutzmaßnahmen gegen eine Insolvenzanfechtung

Die einfachste Möglichkeit des Schutzes vor einer Insolvenzanfechtung besteht darin, sich den Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen. Bestehen begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit, sollte von einem Abschluss des Geschäfts nach Möglichkeit abgesehen werden.

Soll das betreffende Geschäft trotz Bedenken in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners abgeschlossen werden, sollte geprüft werden, ob und inwieweit sich die hieraus resultierenden Risiken begrenzen lassen. In Betracht kommen insoweit Sicherungsmittel unter Einbindung Dritter, z. B. die geschäftsführenden Gesellschafter des Vertragspartners.

Ferner sollte auch die Risiken auch mithilfe der weiteren Vertragsgestaltung begrenzt werden. Hier gilt es unter anderem entsprechende Frühwarnsysteme und Handlungsoptionen, zum Beispiel Kündigungsrechte, zu implementieren.

Verteidigung gegen die Insolvenzanfechtung

Bei einer Inanspruchnahme gegen Insolvenzanfechtungsansprüche eines Insolvenzverwalters sollte möglichst zeitnah fachkundige Beratung eingeholt werden. In aller Regel sind die Insolvenzverwalter an pragmatischen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen interessiert.

Es gilt also die Risiken eines etwaigen Anfechtungsprozesses frühzeitig zu prüfen, um auf dieser Basis mögliche Vergleichsszenarien erwägen zu können. In der Praxis wird es häufig zumindest Anhaltspunkte geben, die sich gegen eine Insolvenzanfechtung ins Feld führen lassen. 

Denn auch der Insolvenzverwalter hat häufig auch keinen umfassenden Blick auf die relevanten Sachverhalte, die sich gegebenenfalls erschüttern lassen, um auf diese Weise den Anspruch zurückzuweisen oder Vergleichsgespräche zu ermöglichen.


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