Risiken der Telemedizin

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Das Verbot der ärztlichen Fernbehandlung galt lange Zeit unangetastet. 

Bereits vor einiger Zeit wurde das berufsrechtliche Verbot ausschließlicher Fernbehandlung für Ärzte auf dem 121. Deutschen Ärztetag im Mai 2018 geändert. 

Die Neuregelung führt zu einer Lockerung der Fernbehandlung. 

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens sieht zunehmend telemedizinische Versorgungsformen vor. 

Bei der Umsetzung des digitalen Fortschrittes sind noch viele rechtliche Fragen zu klären, z. B. die Aufklärung des Patienten, die Dokumentation der Behandlung, der Datenschutz sowie die Abrechnung. 

Von besonderer Bedeutung wird die Haftung der Ärzte bei ausschließlicher Fernbehandlung der Patienten sein. 

Wie die zuständigen Gerichte Fernbehandlungsfälle nach der Novellierung entscheiden werden, ist noch nicht abzusehen. 

Der Bundesgerichtshof hat eine fernmündliche Aufklärung schon vor Einführung der Neuregelung nur in besonderen Einzelfällen für ausreichend gehalten, die einfach gelagert sind (BGH NJW 2010, Seiten 2430 ff.). Die Aufklärung des Patienten muss demnach grundsätzlich im persönlichen Kontakt direkt mündlich erfolgen. Auch § 630 e II Nr. 1 BGB sieht die mündliche Aufklärung vor.

Bei allen Vorteilen ist zu bedenken, dass die mit einer ausschließlichen Fernbehandlung verbundenen Risiken und Gefahren unter Umständen erheblich sein dürften. Dieses betrifft sowohl die Gesundheitsgefahren für Patienten als auch die Haftungsgefahren für Ärzte (vgl. im Einzelnen dazu Katzenmeier, NJW 2019, Seiten 1769 ff). Hierauf sollte ein besonderes Augenmerk bei der Ausgestaltung der sog. Telemedizin liegen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.


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