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Aufklärung über Risiken beim Zahnimplantat

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Zahnarzt bzw. Kieferchirurg haftet, wenn sich bei der Implantation ein – seltenes – Risiko verwirklicht, über das er den Patienten vor der Operation nicht aufgeklärt hat. Ein zahnloses Lächeln ist nicht sonderlich ansprechend. Glücklicherweise gibt es heutzutage die Möglichkeit, sich Zahnimplantate einsetzen zu lassen, damit das Gebiss makellos erscheint. Das Einsetzen eines Implantats ist aber ein ärztlicher Eingriff und mit einigen Risiken verbunden: So können beispielsweise nicht nur andere Zähne oder das Gewebe dauerhaft verletzt werden. Auch eine Nervenschädigung, die den Patienten täglich z. B. beim Kauen beeinträchtigen kann, ist möglich. Hierüber muss der Arzt bzw. der Chirurg seinen Patienten vor der OP aufklären.

Nervenschädigung durch OP

Eine Frau ließ sich von ihrem Zahnarzt zwei Implantate einsetzen. Zuvor hatte sie in seiner Praxis von einer angestellten Zahnärztin im Rahmen eines Gesprächs einen Aufklärungsbogen erhalten, auf dem das Risiko einer Nervenschädigung zwar genannt wurde. Im Gespräch selbst wurde laut Angaben der Patientin die Gefahr einer Nervenschädigung aber nicht erwähnt. Nach der Operation litt die Frau aufgrund einer Nervenschädigung täglich unter starken Schmerzen beim Kauen und unter Sensibilitätsstörungen. Sie verlangte vom Zahnarzt gerichtlich Schadensersatz. Schließlich hätte sie über das Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt werden müssen. Unter diesen Umständen hätte sie sich nicht operieren lassen.

Unzureichende Aufklärung durch Arzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bejahte eine Haftung des Zahnarztes. Die Implantation stellt einen ärztlichen Eingriff dar, in den der Patient einwilligen muss. Das kann er aber nur, wenn er genau weiß, was auf ihn zukommt, er also die Risiken kennt, die sich mit der OP verwirklichen können. Daher muss der Patient auch über seltene Risiken aufgeklärt werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Körper - wie bei einer dauerhaft verbleibenden Nervenschädigung - erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Der Hinweis auf einem Aufklärungsbogen ist unzureichend, da zwar das Risiko einer Nervenschädigung genannt wird, nicht aber, dass hierbei ein unbehebbarer Dauerschaden entstehen kann. Dass die Ärztin - deren Handeln dem Zahnarzt nach § 278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zuzurechnen ist - die Patientin im Gespräch auf das Risiko der Nervenschädigung hingewiesen hat, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Patientin wurde somit nur unzureichend aufgeklärt und hat damit nicht wirksam in die Operation eingewilligt.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: 5 U 496/12)

(VOI)

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