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RSS-Feeds: Haftung für fremde Inhalte?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Der Betreiber eines Informationsportals haftet grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen eines Dritten über einen RSS-Feed, wenn er den RSS-Feed erkennbar auf seiner Website eingebunden hat. Um Webseiten interessanter zu gestalten gibt es die Möglichkeit, Inhalte von Dritten in seine Seite via RSS-Feed (Nachrichten-Ticker) einzubauen. „RSS" steht dabei für „Really Simple Syndication", also für „besonders einfache Verbreitung".

Einfach ja. Aber ist die Verbreitung der Inhalte rechtlich immer in Ordnung?

Nichtwissen schützt hier oft vor „Strafe"

Solange die Inhalte der eingebundene Seite rechtlich einwandfrei sind, ist ein die Einbindung eines RSS-Feeds kein Problem. Stellt sich aber die Frage, was passiert, wenn auf der eingebundenen fremden Seite Rechtsverletzungen begangen werden. Mit dieser Frage musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandersetzen und setzte mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Thema Haftung für fremde Inhalte auf Webseiten konsequent fort.

Kurz zusammengefasst urteilte der BGH: Wer von der Rechtsverletzung auf der eingebundenen Seite nichts wusste und die Inhalte auch nicht wie seine eigenen Inhalte präsentiert, hat prinzipiell nichts zu befürchten. Der BGH betonte, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für die reine Verbreitung der Information über einen RSS-Feed nicht in Betracht kommt, denn eine ständige Vorabprüfung der Inhalte eines RSS-Feeds wäre unzumutbar. Sobald man jedoch weiß, dass auf der eingebundenen Seite rechtswidrige Inhalte existieren - z. B. weil man darauf hingewiesen wurde - und entfernt den Feed trotzdem nicht, kann man durchaus in die Haftungsfalle tappen.

Unzulässige Fotos auf der eingebundenen Seite

Doch was war im konkreten Fall passiert? Ein Informationsportal hatte auf seinen Seiten erkennbar einen RSS-Feed einer großen Boulevardzeitung eingebaut. Die Boulevardzeitung hatte auf einer der verlinkten Seiten das Foto einer „Ex-Terroristin" auf dem Fahrrad abgebildet, das heimlich geschossen worden war. Aus diesem Grund hätte das Foto nicht verwendet werden dürfen.

Die abgebildete Frau klagte daraufhin gegen die Zeitung, aber auch gegen Informationsportal. Und das obwohl das Portal den RSS-Feed nach der Mitteilung über die Rechtswidrigkeit des Bildes sofort von seiner Seite entfernt hatte. Im Ergebnis blieb die Frau mit dieser Klage gegenüber dem Informationsportal in allen Instanzen gleichermaßen erfolglos.

(BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144/11)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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