Rücktritt vom Autokaufvertrag: Darauf ist zu achten!

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Wer einen Mangel am neuen Fahrzeug entdeckt oder viel zu lange auf sein Auto warten muss, ist häufig verzweifelt und frustriert. Bei einem Autokauf geht es um erhebliche Summen Geld. Viele Käufer fühlen sich durch eine zu späte Lieferung oder einen Sachmangel hintergangen. In solchen Fällen kann der Rücktritt vom Autokaufvertrag Abhilfe schaffen. 

Viele Menschen glauben, dass ein Rücktritt jederzeit und ohne Grund möglich ist. Ein wirksamer Rücktritt ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Ist ein Rücktritt im Einzelfall nicht möglich, können im Zweifel ein Widerruf oder eine Anfechtung helfen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wann Sie von einem Autokaufvertrag zurücktreten können und was es dabei zu beachten gibt.

Nutzen Sie unser Fachwissen für Ihren Fall. Als erfahrener Anwalt im Autorecht, Kfz-Meister und Maschinenbautechniker kann Sebastian Haider Mängel nicht nur genau beurteilen, sondern auch rechtlich darlegen. So helfen wir Ihnen zu Ihrem Recht.

  1. Wie kann ich vom Autokaufvertrag zurücktreten?
  2. Weitere rechtliche Möglichkeiten
  3. Autokaufvertrag unterschrieben: Ist ein Rücktritt noch möglich?
  4. Was gilt bei einem privaten Autokaufvertrag?
  5. Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen?
  6. Fazit: Das Wichtigste auf einen Blick

WIE KANN ICH VOM AUTOKAUFVERTRAG ZURÜCKTRETEN?

Mit dem Rücktritt vom Autokaufvertrag kann eine Rückabwicklung erreicht werden (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos). Anders als beim Widerruf haben Käufer jedoch in der Regel kein grundsätzliches “Rückgaberecht”. Dieser Terminus wird zwar häufig im Einzelhandel verwendet, wenn etwa Kleidung umgetauscht werden darf, ist jedoch im vorliegenden Kontext nicht existent.

Um von einem Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, denn nicht immer ist ein Rücktritt vom Autokaufvertrag ohne weiteres möglich. Ein Rücktritt bedarf folgender Voraussetzungen (§ 323 BGB):  

VORLIEGEN EINES RÜCKTRITTSGRUNDES

Es muss ein Rücktrittsgrund vorliegen. Dies ist in der Regel ein erheblicher (Sach-)Mangel am Fahrzeug. Ein solcher ist dann gegeben, wenn das Kfz nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die üblicherweise zu erwarten ist (§ 434 BGB).

Dieser Mangel darf auch nicht unerheblich sein. Der BGH geht von einer Erheblichkeit aus, sobald die Beseitigungskosten des Mangels über 5 % des Kaufpreises liegen. Ist der Mangel jedoch nur gering und leicht zu beseitigen, rechtfertigt dieser keinen Rücktritt vom gesamten Vertrag. 

Achtung: Der Mangel muss darüber hinaus bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben. In den ersten 12 Monaten ab einem privaten Kauf von einem Händler trägt der Verkäufer die Beweislast. Er muss also beweisen können, dass der Mangel erst später in der Sphäre des Käufers entstanden ist. Danach obliegt die Beweislast dem Käufer.

Neben einem Mangel können auch andere Pflichtverletzungen zum Rücktritt berechtigen. Das sind zum Beispiel:

  • Nicht erfüllte Garantien (diese können auch unter den Mangelbegriff fallen)
  • Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten (§ 324 BGB)
  • Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 BGB)
  • Verzug bei der Leistung (323 Abs. 1 BGB)

FREISETZUNG ZUR LEISTUNG ODER NACHERFÜLLUNG

Um wirksam von einem Kaufvertrag zurückzutreten, muss der Käufer dem Verkäufer in der Regel ein Recht zur Nacherfüllung einräumen (§§ 434, 439, 323 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer die Möglichkeit erhält, das Fahrzeug zu ersetzen oder auf eigene Kosten zu reparieren.

Der Käufer sollte den Mangel möglichst sofort anzeigen und sodann vorsorglich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wie lange diese Frist sein muss, ist im Einzelfall zu beurteilen, jedoch läuft auch bei einer zu kurz gesetzten Frist eine angemessene Frist an. Handelt es sich um einen privaten Kauf von einem Händler, läuft nach § 475 Abs. 5 BGB ab Mitteilung des Mangels automatisch eine angemessene Frist an, in welcher die Nacherfüllung stattfinden muss. 

Eine Fristsetzung und Nacherfüllung kann jedoch auch entbehrlich, also nicht notwendig sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn

  • der Verkäufer die Leistung oder Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, 
  • die Lieferung terminiert und der Termin für den Käufer und das Zustandekommen des Vertrags besonders wichtig war, 
  • besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen

ERKLÄRUNG DES RÜCKTRITTS

Ist die Nacherfüllung erfolglos oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Käufer den Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung sollte immer schriftlich erfolgen und vom Verkäufer bestätigt werden, um Rechtssicherheit und eine Beweisbarkeit zu gewährleisten. Bei einem Neuwagen beträgt der Gewährleistungszeitraum 2 Jahre, bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese Zeit vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.

Nach erfolgter Rücktrittserklärung hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz für die von ihm gefahrenen Kilometer gegen Rückgabe des Autos. Auch Aufwendungen sind meist zumindest teilweise ersatzfähig (zum Beispiel besondere Reparaturkosten oder neue Reifen), nicht jedoch normale Unterhaltskosten (wie TÜV oder Verschleißerscheinungen). 

WEITERE RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN

Neben dem Rücktritt kommen noch weitere Möglichkeiten in Betracht, um einen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Bei Fernabsatzverträgen durch das Internet oder außerhalb von Geschäftsräumen kommt beispielsweise ein Widerruf in Betracht (§ 312g BGB). Dieser berechtigt den Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Was beim Onlineshopping üblich ist, kommt beim Autokauf hingegen eher selten vor. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung bedarf eines Anfechtungsgrundes und einer Anfechtungserklärung. Sie führt dazu, dass der Kaufvertrag ex tunc nichtig wird, als hätte er nie bestanden. 

Darüber hinaus kann ein Autokäufer bei einem Mangel auch den Kaufpreis mindern. Neben dem Rücktritt ist dies eine relevante Möglichkeit, einen Ausgleich für einen Mangel am Fahrzeug zu erhalten, ohne jedoch das Fahrzeug zurückgeben zu müssen.

AUTOKAUFVERTRAG UNTERSCHRIEBEN: IST EIN RÜCKTRITT NOCH MÖGLICH?

Wer einen verbindlichen Autokaufvertrag unterschrieben, also etwa einen Neuwagen bestellt hat, muss diesen Vertrag grundsätzlich einhalten. Käufer sind an den unterschriebenen Vertrag grundsätzlich gebunden. Hier empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtliche Beratung, da die Autohäuser in ihren Bestellungen oft Klauseln verstecken, die von einem Laien übersehen werden, aber in gewissen Fristen die Rücknahme der Bestellung ermöglichen.  

Ein Widerruf kommt hier nur bei einem Internetvertrag in Betracht. Bei einer Stornierung verlangen die meisten Hersteller eine Gebühr von ca. 15 % des Kaufpreises.

Etwas anderes gilt, wenn …

  • Sie bei der Bestellung arglistig getäuscht worden sind,
  • Sie minderjährig sind und die Eltern widersprechen, 
  • es sich um einen Internetvertrag handelt (dann gilt das Widerrufsrecht),
  • der unverbindliche Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten wird (außer bei höherer Gewalt),
  • der Preis um mehr als 5 % angehoben wird, 
  • die Bestellbestätigung von der Bestellung abweicht, 
  • das Autohaus die Bestellung zwar entgegen aber noch nicht angenommen hat.

Davon unberührt bleibt das Rücktrittsrecht nach Erhalt des Fahrzeugs, wenn ein Mangel vorliegt. 

WAS GILT BEI EINEM PRIVATEN AUTOKAUFVERTRAG?

Schwieriger ist es bei privaten Autoverkäufern. In der Regel schließt dieser die Gewährleistung im Kaufvertrag vollständig aus, zudem greift die oben beschriebene Beweislastumkehr, dass der Sachmangel schon bei Übergabe vorlag, nicht. 

Anders ist es, wenn im Kaufvertrag konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen aufgeführt sind oder der Verkäufer eine Garantie für bestimmte Eigenschaften übernimmt, sowie wenn eine arglistige Täuschung des Verkäufers vorliegt. Dann muss in der Regel auch ein privater Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen. Umso wichtiger ist es, einen Vertrag immer schriftlich zu schließen und Mängel oder Absprachen festzuhalten. Im besten Fall ziehen Käufer zudem eine zweite Person bei der Besichtigung und Fahrzeugübergabe hinzu, die später als Zeuge auftreten kann. 

WIE KANN EIN ANWALT FÜR VERKEHRSRECHT UNTERSTÜTZEN?

Nicht immer sind Verkäufer bereit, einen Rücktritt hinzunehmen. Auch wenn Sie den Rücktritt wirksam erklären, bedarf es bei der Rückabwicklung einer Mitwirkung durch den Verkäufer. Weigert dieser sich, die Rückabwicklung vorzunehmen, sprich den Kaufpreis zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen, kann Sie unsere Kanzleidabei unterstützen, Ihren Anspruch durchzusetzen. 

In vielen Fällen genügt dabei schon ein anwaltliches Schreiben, um Verkäufer zum Handeln zu bewegen. Reicht dies nicht, unterstützen wir Sie auch beim weiteren Vorgehen und einem möglichen Rechtsstreit. 

Als ausgebildeter Kfz-Meister und Maschinenbautechniker kann Sebastian Haider (Rechtsanwalt für Autorecht) fachkundig beurteilen, ob ein Mangel erheblich ist und dies nach Überprüfung auch darlegen. Kontaktieren Sie uns daher jederzeit für ein Erstgespräch. Wir beraten Sie gerne und umfassend zu Ihren Möglichkeiten.

FAZIT: DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK

  • Für einen Rücktritt müssen ein Rücktrittsgrund und eine Rücktrittserklärung vorliegen. Der Grund kann zum Beispiel in einem Sachmangel liegen.
  • Der Sachmangel darf nicht unerheblich sein. Zudem muss dem Verkäufer meist ein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt werden.
  • Kommt ein Rücktritt nicht in Betracht, können ggf. eine Anfechtung, ein Widerruf oder eine Minderung möglich sein.

Möchten Sie von Ihrem Autokaufvertrag zurücktreten?

Als erfahrene und fachkundige Anwälte für Autorecht unterstützen wir Sie gern bei Ihrem Fall. Wenden Sie sich jederzeit bei rechtlichen Fragen an unsere Kanzlei. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!

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