Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fehlende Freisprecheinrichtung: Rücktritt vom Autokaufvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Als Käufer eines Gebrauchtwagens muss man mit gewissen Überraschungen rechnen – schließlich hat das Fahrzeug eine Vorgeschichte und so meist auch die eine oder andere kleine Macke. Welche Rechte aber bestehen, wenn ein Ausstattungsmerkmal komplett fehlt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell im Fall einer Freisprecheinrichtung entschieden.

Gebrauchtwagen auf Onlineportal angeboten

Ein Autohändler hatte einen gebrauchten BMW X1 auf einem Onlineportal inseriert. In der Fahrzeugbeschreibung war unter anderem das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ aufgeführt.

Es meldete sich daraufhin telefonisch ein Interessent, der wenig später ein Bestellformular unterschrieb, das ihm der Händler zugesandt hatte. In dem Formular war von einer Freisprecheinrichtung allerdings nichts mehr zu lesen und tatsächlich war eine solche in dem verkauften Wagen werksseitig auch nicht eingebaut.

Ärger wegen fehlender Freisprecheinrichtung

Der neue Fahrzeugeigentümer war über die fehlende Ausstattung natürlich wenig erfreut und beschwerte sich daher beim Verkäufer. Der allerdings berief sich auf das Bestellformular und meinte dementsprechend, nicht zur Übergabe eines Autos mit Freisprecheinrichtung verpflichtet gewesen zu sein.

Nachdem der Erwerber den Wagen so aber nicht behalten wollte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Das OLG Hamm gab ihm recht und verurteilte den Autohändler nun zur Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung von etwa 450 Euro –, wobei der Käufer natürlich auch das Auto zurückgeben muss.

Keine explizite Klarstellung vor Vertragsschluss

Laut Gericht durfte der Kunde die Angaben des Online-Inserats so verstehen, dass das Fahrzeug das vom Hersteller BMW offiziell angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ besaß und sich darauf auch weiterhin verlassen, selbst wenn es im Bestellformular nicht mehr explizit erwähnt war.

Das Autohaus hätte nach dem konkreten Inserat noch vor Abschluss des Kaufvertrags eindeutig klarstellen müssen, dass doch keine Fernsprecheinrichtung in dem angebotenen Auto vorhanden war. So allerdings war das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen, da es nicht die beschriebene Eigenschaft einer Fernsprecheinrichtung aufwies.

Kaufpreis muss größtenteils zurückgezahlt werden

Dieser Mangel konnte auch später nicht mehr beseitigt werden, da die Nachrüstung der werksseitigen Freisprecheinrichtung nicht möglich ist und darüber hinaus auch eine anderweitige Nachbesserung vom Autohaus ausdrücklich abgelehnt worden war.

Aus diesem Grund konnte der Erwerber wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Damit muss er zwar das Auto zurückgeben, er erhält aber auch beinahe den kompletten Kaufpreis zurück – immerhin mehr als 20.000 Euro.

(OLG Hamm, Urteil v. 21.07.2016, Az.: 28 U 2/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: