Ruhen des Krankengeldes bei verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

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Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 23/17, entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld auch dann ruht, wenn den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Krankmeldung trifft. 

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes seien auf die Gewährung von Krankengeld nicht mehr anwendbar. Dass § 5 Abs. 1 S. 5 EntgFG Versicherte von ihrer Obliegenheit freistellt, ihre AU der Krankenkasse in den zeitlichen Grenzen von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V mitzuteilen, könne mit dem LSG nicht mehr angenommen werden. Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage seien schon im Ausgangspunkt rechtssystematische Erwägungen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regle die arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltfortzahlung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dagegen seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld abschließend in §§ 44 ff. SGB V geregelt. Darüber hinaus betreffe § 5 Abs. 1 S. 5 EntgFG als Verpflichtete und Begünstigte nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sinn der Vorschrift sei, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon Kenntnis erlangt, dass die Krankenkasse über die AU unterrichtet wurde.

Dies hat zur Folge, dass die Mitteilungspflicht gegenüber der Krankenkasse in Bezug auf das Krankengeld die Versicherten trifft. Während im Falle der Lohnfortzahlung der Arzt zur Meldung der AU an die Krankenkasse verpflichtet ist. 

Abweichungen von diesem Grundsatz seien nur in engen Grenzen anerkannt. So könne sich die Krankenkasse beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der AU berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der AU keine Kenntnis erlangt hatte. Dies gelte auch, wenn der Versicherte geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde.

Auswirkungen auf die Praxis:

Nach dieser Entscheidung des BSG kann nicht mehr angenommen werden, dass § 5 Abs. 1 S. 5 EntgFG Versicherte von ihrer Obliegenheit freistellt, ihre Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der AU mitzuteilen.

Es bleibt spannend, wie in den Fällen zu entscheiden ist, in denen der Vertragsarzt oder sein Praxispersonal die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung dem Versicherten nicht aushändigt bzw. diese Ausfertigung zunächst in der Praxis verbleibt und es dann zu Problemen bei der Weiterleitung der Bescheinigung an die Krankenkasse kommt. Ob in diesen Fällen der Krankenkasse ein Fehlerverhalten zuzurechnen ist oder der Vertragsarzt haftet, wird vom erkennenden Senat nicht entschieden. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Andreas Klinger

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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