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S-Prämiensparen flexibel: OLG Nürnberg verneint vorzeitiges Kündigungsrecht der Sparkasse

  • 1 Minuten Lesezeit

Durch die nach wie vor historisch niedrigen Zinsen versuchen Banken und Sparkassen, Sparer von Prämiensparverträgen zur vorzeitigen Beendigung oder zur Kündigung zu drängen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass Prämiensparverträge auch dann nicht vorzeitig gekündigt werden können, wenn die letzte Prämiensparstufe erreicht ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022).

Sparkasse kündigt Prämiensparvertrag nach 15 Jahren

Der Kläger schloss im Oktober 2001 einen Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ mit der beklagten Sparkasse Nürnberg. Die beklagte Sparkasse verpflichtete sich, neben dem gültigen Zinssatz von seinerzeit 2,5 Prozent am Ende eines jeden Jahres zusätzlich eine verzinsliche Prämie zu zahlen. Im Vertrag wurde mit der Prämienstaffel eine Pflicht zur Prämienzahlung über 20 Jahre vereinbart, die am 31. Dezember 2004 begann. Die höchste Prämienstufe wurde bereits nach 15 Jahren erreicht. Am 24. Juni 2019 kündigte die Sparkasse diesen Vertrag. Der Kläger widersprach der Kündigung und legte Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Das Gericht war der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Vertragsverhältnis ein Recht der Kündigung bestehe. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die Einhaltung der Prämienstaffel von 20 Jahren.

Ausdrückliche Laufzeitvereinbarung ist einzuhalten

Das OLG Nürnberg folgte der Auffassung des Landgerichts nicht und ist der Auffassung, dass Prämiensparverträge, die eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung enthalten, nicht vorzeitig gekündigt werden können. Zwar könne auch ein Prämiensparvertrag jederzeit aus sachgerechtem Grund gekündigt werden. Durch die Prämienstaffel werde dieses Recht jedoch bis zum Ablauf des 20. Sparjahres ausgeschlossen. Der Verbraucher dürfe darauf vertrauen, dass die Laufzeit eingehalten werde. Das Oberlandesgericht gab dem Sparer recht und entschied, dass der Prämiensparvertrag fortgesetzt werden müsse.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

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Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als 10 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt Sparer bundesweit gegen die vorzeitige Kündigung von Prämeinsparverträgen. Gerne steht er Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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