Veröffentlicht von:

Sachbeschädigung durch Glaubensfreiheit gerechtfertigt?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 26.02.2015, Aktenzeichen: 5 RVs 7/15 entschieden, dass die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit jedenfalls dann keine Sachbeschädigung erlaubt, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann.

Im streitgegenständlichen Fall befand sich die aus Marokko stammende Angeklagte in eine Universitätsbibliothek, wo mehrere Collagen ausgestellt waren.

Auf einer dieser Collagen befand sich unter der Überschrift "rutu modan exit Wounds" der Schriftzug "Terror as usual". Abgebildet wurde eine Straßenszene mit Personen, die Schilder hielten. Auf einem der Schilder war "Stop the occupation" zu lesen. Ein anderes Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht - wie bei flüchtigem Lesen denkbar - die Worte "Beendet die Besatzung", sondern trage - bei der Veränderung nur eines Buchstabens - den Text "Nieder mit Allah".

Aus diesem Grund fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Da die Entfernung dieser Collage abgelehnt wurde und ein Überkleben aus ihrer Sicht zu lange dauerte, schnitt sie diese Stelle aus der Collage mit einer Schere heraus.

Das Amtsgericht Essen wertete diese als gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB und verurteilte die Angeklagte zu einer Geldstrafe. Eine Berufung wurde durch das Landgericht Essen als unbegründet verworfen.

Auch die Revision der Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Die eingelegte Revision wurde als unbegründet verworfen. Nach Ansicht des Senats sei der Tatbestand des § 304 StGB gegeben, da die Collage Bestandteil einer öffentlichen Sammlung sei. Auch sei die Tat nicht durch das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gerechtfertigt oder entschuldigt.

Der Angeklagten wurden hier angeboten, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte ihr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema