Sachbeschädigung: Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung & Anklage zum Amtsgericht

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Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift wegen des Verdachts der Sachbeschädigung erhalten?

Wegen einer Sachbeschädigung macht sich strafbar, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Was bedeutet beschädigen oder zerstören?

Eine Sache ist beschädigt, wenn sie, wie es die Rechtsprechung formuliert, „in ihrer Substanz“ verletzt ist oder die Sache nicht mehr so brauchbar ist, wie sie es vorher war.

Zwei Beispiele:

  • Der Täter tritt den Außenspiegel des ungeliebten Nachbarn ab.
  • Der Täter lässt die Luft aus einem Autoreifen ab.

Der Spiegel, der vorher dazu da war, den Verkehr zu beobachten, fehlt – kann also nicht mehr benutzt werden, das Auto hingegen schon. Ohne luftgefüllten Reifen kann man ein Auto andererseits nicht fahren, es steht also nutzlos herum.

Die Zerstörung einer Sache ist praktisch die Steigerungsform der Beschädigung. Zerstört ist die Sache, wenn die Sache vollkommen nutzlos wird. Beispiel: Sie werfen einen Stein durch ein Fenster. Hat das Fenster vorher noch Wind und Wetter draußen gehalten, benötigt der Geschädigte jetzt ein neues Fenster.

Wann ist eine Sache fremd?

Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht. Mit den eigenen Sachen kann man grundsätzlich machen, was man will – sie also auch zerstören. Wenn Sie Spaß daran haben, gegen das Ihnen gehörende Auto zu treten oder Steine durch Ihr eigenes Fenster zu schmeißen, hindert Sie das Gesetz nicht.

Was heißt „rechtswidrig“? Gibt es Sachbeschädigungen, die nicht „rechtswidrig“ sind?

Rechtswidrig bedeutet, dass es für den Täter kein Recht dazu gibt, eine Sache zu zerstören. Willigt das „Opfer“ zum Beispiel darin ein, seine Sachen zu zerstören, ist die Sachbeschädigung erlaubt. Genauso passiert es jeden Tag den Mitarbeitern des Rettungsdienstes: Wenn diese eine bewusstlose Person finden und z. B. eine Jeans zerschneiden müssen, um an die Wunde zu kommen, ist diese objektiv zerstört. In der Regel wird der Verletzte allerdings einwilligen oder – sofern er bewusstlos ist – potenziell einwilligen. Auch das reicht aus, dass die Sachbeschädigung nicht rechtswidrig ist.

Was ist mit „wertlosen“ Sachen?

Ob die Sache in Geld gemessen wertvoll ist – wie ein Auto – oder nahezu wertlos – wie ein von einem Kind gebasteltes Papierflugzeug – ist vollkommen egal. Auch an dem Papierflugzeug hat der Eigentümer ein Interesse und ein Recht – und das soll durch den § 303 StGB geschützt werden.

Was bedeutet „Veränderung des Erscheinungsbildes“?

Gemäß § 303 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer das Erscheinungsbild einer Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Gemeint sind damit Fälle, in denen nicht wirklich in die Substanz einer Sache eingegriffen wird.

Beispiele:

  • Das Graffiti, das auf ein Haus gesprüht wird.
  • Plakate und Schilder, die auf einem Haus oder einem Auto fest angeklebt werden.
  • Das Beschmieren von Starkstromkästen.

Jedenfalls nicht als Sachbeschädigung strafbar sind Beschriftungen, die als Fahne ausgehangen werden oder z. B. mit leicht löslichen Kreidestiften aufgetragen werden. Hier könnte ggf. eine Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen.

Was bedeutet „unbefugt“?

Unbefugt bedeutet, dass das Opfer dem Täter nicht erlaubt hat, z. B. sein Haus neu zu gestalten. Insbesondere ist das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) keine Ausrede, denn daraus ergibt sich kein Recht, fremde Sachen zu „Werken eigener Kunst“ zu machen.

In die Schlagzeilen gekommen sind in den letzten Jahren vermehrt Fälle des sog. „Laser Graffiti“. Dabei werden mit einem Laser oder einem Beamer „Tags“ oder Botschaften auf eine Sache, meist ein Haus, projiziert. Das ist jedenfalls keine Sachbeschädigung, muss aber vom Eigentümer des Hauses dennoch nicht geduldet werden.

Eine Sachbeschädigung liegt also auch vor, wenn man eine Sache so beschmiert ist, dass sie sehr aufwändig gereinigt werden muss oder ihre Funktionsfähigkeit zumindest zeitweise aufhebt oder einschränkt.

Welche Strafe erwartet mich bei einer Sachbeschädigung?

Mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe gehört man als Täter einer Sachbeschädigung zwar nicht „zu den ganz schweren Jungs“, ein Ermittlungsverfahren, der Strafprozess und womöglich eine Vorstrafe sind dennoch mehr als unangenehm.

Wer hingegen Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auch mit Geldstrafe bestraft.

Wie häufig werden in Deutschland Sachbeschädigungen begangen?

Im Jahr 2017 wurden durch die Polizei 577.010 Fälle von Sachbeschädigung erfasst. Das ist fast jede zehnte Straftat, die überhaupt polizeilich registriert wird.

Ein Drittel aller Sachbeschädigungen betreffen Kraftfahrzeuge. 210.632 Fälle abgetretener Außenspiegel, Lackkratzer oder angesprayter Autos hat die Polizei 2017 registriert. Aufgeklärt wurden davon lediglich 18,2 %. In fast allen aufgeklärten Fällen sind die Tatverdächtigen männlich und unter 25 Jahren alt.

Was mache ich, wenn ich eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Sachbeschädigung durch die Polizei erhalten habe?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und werden uns, wenn wir die Akte erhalten, schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4-12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4-8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

Eine gute und frühzeitige Verteidigung kann helfen, die Folgen einer „dummen Idee“ in Grenzen zu halten. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir verteidigen seit 2005 Mandanten im Bundesgebiet und haben als Kanzlei bereits mehr als 10.000 Strafsachen vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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