Sache mangelhaft: Kaufpreis mindern oder zurücktreten besser gut überlegen
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In manchen Autos steckt der Wurm drin. Auch ein Neuwagen ist nicht vor Mängeln gefeit. Irgendwann reicht es und man möchte das Fahrzeug nur noch loswerden. Zuvor verlangen Käufer gerne erst einmal einen Kaufpreisnachlass und erklären die sogenannte Minderung. Ob die Rückgabe dann überhaupt noch möglich ist, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
BGH kommt zu anderem Ergebnis als die Vorgerichte
Das Fahrzeug von der Marke mit dem Stern litt in diesem Fall unter verschiedenen Mängeln. Insbesondere gab es Probleme mit der Gangschaltung und der Elektronik. Diese ließen sich zum Teil nicht beheben. Später kamen neue Mängel hinzu. Unter anderem leuchtete eine Warnlampe auf, die Probleme mit dem Fahrwerk anzeigte. Aufgrund der noch bestehenden gesetzlichen Gewährleistung erklärte die Klägerin, die das Fahrzeug geleast hatte, die Minderung in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises. Danach änderte sie ihre Meinung und erklärte den Rücktritt und verlangte Schadensersatz. Damit hatte sie in den unteren Instanzen Erfolg. Der BGH sah das jedoch komplett anders.
Rücktritt nach Minderung und umgekehrt nicht möglich
Bei der Minderung handelt es sich wie beim Rücktritt um ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Es muss nur einseitig gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden und ändert unmittelbar das Vertragsverhältnis. Deshalb lässt es sich nicht mehr einfach so aus der Welt schaffen.
Mit der Minderung erklärt ein Käufer, dass er die Sache zu einem geringeren Preis behalten will und damit am Vertrag festhalten möchte. Beim Rücktritt ist das anders. Hier will sich der Käufer vom Vertrag lösen. Der ursprüngliche Vertrag verwandelt sich in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Praktisch bedeutet das: Der Käufer bekommt sein Geld zurück und der Verkäufer seinen verkauften Gegenstand – hier also das Auto. Der Vertrag wird rückabgewickelt. Sowohl bei der Minderung wie beim Rücktritt können Betroffene Schadensersatz verlangen. An dem Erfordernis, sich für Minderung oder Rücktritt zu entscheiden, ändert das jedoch nichts.
Mit Blick auf diese unterschiedlichen Folgen für den Vertrag verlangt das Gesetz von Käufern eine klare Entscheidung. Wollen sie am Vertrag festhalten oder wollen sie nicht? Diese Frage müssen sich Käufer stellen, weil sie sich insofern binden. Die Entscheidung für eine Minderung oder einen Rücktritt sollte sich daher jeder gut überlegen. In diesem Fall blieb es daher bei der zuerst erklärten Minderung. Die Klägerin muss sich nun von dem mangelhaften Fahrzeug auf andere Weise trennen. Die Beklagte muss es nicht zurücknehmen.
(BGH, Urteil v. 09.05.2018, Az.: VIII ZR 26/17)
(GUE)
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