Sachverständiger erkennt Post-Vac-Syndrom oder auch chronic post vaccination syndrom (PCVS) als Impfschaden an

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Wir vertreten unseren Mandanten im Berufungsverfahren auf Anerkennung Impfschaden vor dem Landessozialgericht. Im Laufe der Verfahren wurden vom Gericht Sachverständigengutachten eingeholt. U. a. wurde ein Gutachten nach § 106 SGG in Auftrag gegeben mit auszugsweise sinngemäß verkürzt folgenden Beweisfragen:


  • Welche Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger vor?
  • Hat die streitbefangene Impfung zeitnah zu einer ausreichend belegbaren, unüblichen Impfreaktion geführt?
  • Lag ein Vorschaden vor?
  • Falls obige Fragen verneint werden, ist der Gesundheitsschaden i. S. d. Kann-Versorgung anzuerkennen?


Der Sachverständige bezeichnet die Diagnosen nach den einschlägigen Klassifizierungssystemen als Chronisches Fatigue Syndrom (G93.3) und Panikstörung (F41.0).


Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang hat der Gutachter mit einer Latenz von postvakzinal 5 Stunden des ersten Auftretens von Symptomen i. S. einer Panikattacke mit Hyperventilationssyndrom und rasch folgenden weiteren Attacken als Beginn einer Kaskade gewertet, die innerhalb kurzer Zeit zusätzlich dazu das Vollbild des chronischen Fatigue-Syndroms entwickelte.


Der Sachverständige führt aus, dass die Pathogenese des CFS/ME in Teilen aufgeklärt; in Teilen unklar ist. Long-Covid und chronic post vaccination syndrom (PCVS) weisen Schnittmengen der Symptomatik und Pathophysiologie auf, auch wenn der Mechanismus noch nicht im Einzelnen geklärt werden konnte. Nach den verfügbaren Evidenzen handelt es sich bei CFS/ME um eine Multisystemerkrankung mit Dysregulation des Immunsystems, des autonomen Nervensystems, des Gefäßsystems und des zellulären Zellstoffwechsels. CFS/ME Patienten weisen pathobiologisch auffällige Befunde auf.


Dies belegen auch die Befunde im vorliegenden Fall.


Der Krankheitsverlauf wird vom Sachverständigen als typisch gewertet.


Vorerkrankungen lagen nicht vor.

Es gab keine Prädisposition, psychische Vorerkrankungen oder prämorbide Faktoren.


Der Sachverständige bewertet die Erkrankung des Klägers als Impfschaden.



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