Sasse & Partner mahnen wegen Folgen 8 und 9 der Serie "The Walking Dead" ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt weiterhin im Auftrag der WVG Medien GmbH Urheberrechtsverletzungen an der Fernsehserie „The Walking Dead" ab. Aktuell vorgelegte Abmahnungen beziehen sich auf die Staffel 3 der Serie, momentan vor allem für die Folgen 8 (Siehe, Dein Bruder", Originaltitel: „Made to Suffer") und 9 („Kriegsrecht", Originaltitel: „The Suicide King").

Wenn sich die Abmahnungen auch auf stets austauschbare Filmwerke beziehen, so bleiben die Abmahnschreiben selbst inhaltlich stets gleich. In jedem Fall werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 800,- EUR gefordert. Letzterer Betrag soll Schadenersatzansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche der WVG Medien GmbH ausgleichen.

Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist aber der Unterlassungsanspruch.

Dieser zieht, insbesondere im Fall der gerichtlichen Geltendmachung, ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Schon aus diesem Grund ist es falsch, wenn die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als „Hauptproblem" wahrgenommen wird.

Dieser Umstand tritt auch immer wieder in anwaltlichen Beratungen zu Tage. Viele Mandanten sind erstaunt, wenn der Anwalt ihnen eröffnet, dass tatsächlich der unscheinbare Vordruck der beiliegenden Unterlassungserklärung weit mehr rechtliche und finanzielle Risiken in sich birgt als ein Zahlungsanspruch, der sich ggf. auch schon im Rahmen mehrerer hundert Euro bewegt.

Unterlassungsansprüche werden derzeit von den Gerichten regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten bemessen, so dass die daraus folgenden Verfahrenskosten ein Vielfaches von dem Betrag aus der Abmahnung erreichen können. Das führt dazu, dass bei der Reaktion auf eine Abmahnung stets die Unterlassungserklärung im Vordergrund steht und erst in einem zweiten Schritt über mögliche Zahlungsansprüche gesprochen werden sollte.

Wer zum ersten Mal eine Abmahnung wie die Beschriebene in Händen hält, ist oft erschrocken wegen der erhobenen Ansprüche. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und hohe Geldbeträge werden in Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen unserer Erfahrung nach immer verlangt. Beides soll auch meistens in einer sehr kurzen Frist erfolgen.

Hierbei ist grundsätzlich wissenswert, dass der Unterlassungsanspruch ein sog. dringlicher Anspruch ist, für den durchaus eine sehr knappe Frist gesetzt werden darf. Anders sieht es aber für den Zahlungsanspruch aus. Zu kurze Fristen für diesen Anspruch können auf einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung hinweisen. Allerdings ist das jeweils eine Frage des Einzelfalls.

Wichtig ist, dass die erhobenen Ansprüche nicht - nur um die Frist einzuhalten - ohne Prüfung erfüllt werden sollten. Vor allem die Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall in der geforderten Form abgegeben werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis zu leisten. Eine anwaltliche Beratung ist hier in jedem Fall angezeigt.

Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.

Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung" in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.

Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.

Kontakt

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel.  08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lederer

Beiträge zum Thema