Schadenersatz nach tödlichen Verkehrsunfällen – insbesondere: Das „neue“ Hinterbliebenengeld

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Ausgangslage:

Wird ein Geschädigter bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall „nur“ verletzt, so stehen nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuch auch nur ihm Schadenersatzansprüche zu. Dritte, etwa nahe Angehörige des Verletzten, haben in aller Regel keine eigenen Ansprüche, auch wenn die Folgen des Unfalls tatsächlich Auswirkungen auf sie haben. Man spricht dabei von den (nicht ersatzfähigen) mittelbaren Drittschäden.

Ganz anders stellt sich die Situation bei einem tödlichen Ausgang des Unfalls dar. Hier kann der Getötete eigene Ansprüche ja gerade nicht mehr geltend machen. Würden die Grundsätze des mittelbaren Drittschadens auch hier gelten, wären Hinterbliebene eines bei einem Unfall Getöteten völlig schutzlos. Dies hat der Gesetzgeber bereits bei Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 gesehen und hat deshalb Ansprüche Hinterbliebener in § 844 BGB geregelt.

  1. Beerdigungskosten

Gemäß § 844 Abs. 1 BGB hat der Schädiger (oder dessen Versicherer) die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der sie zu tragen hat. Der Begriff der Beerdigungskosten ist dabei weit zu fassen. Hierzu gehören nicht nur die Kosten des Bestatters, sondern auch Friedhofsgebühren, Trauerkleidung, Blumenschmuck, Kosten für den sogenannten „Leichenschmaus“, nicht hingegen die Kosten für die Grabpflege für die nächsten 20 Jahre. Da hat die Rechtsprechung eine Grenze gezogen.


  1. Unterhaltsschaden

Verstirbt bei einem fremdverschuldeten Unfall beispielsweise ein Vater oder eine Mutter minderjähriger Kinder oder verstirbt der alleinverdienende Ehegatte, so hat der Schädiger für den sogenannten Unterhaltsschaden eines bis dahin unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen aufzukommen. Bei der Bezifferung eines solchen Unterhaltsschadens muss man sich genau ansehen, wie lange und in welcher Höhe der Verstorbene dem Hinterbliebenen mutmaßlich noch Unterhalt geleistet hätte. Hinterlässt der Verstorbene also beispielsweise ein 8-jähriges Kind und absolviert dieses Kind nach Durchlaufen von Grundschule und weiterführender Schule noch ein Studium, so kann sich der Betrachtungszeitraum auf gut und gerne 20 Jahre erstrecken, was in Summe dann zu einer immensen Schadenshöhe führen kann.

Eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer haben in diesen Fallkonstellationen häufig ein Interesse daran, die Ansprüche des Geschädigten frühzeitig durch die Zahlung einer Abfindungssumme als Einmalbetrag zu erledigen.

Eine solche Vorgehensweise ist nicht grundsätzlich schlecht. Auch für den Hinterbliebenen kann dies Vorteile bringen. Allerdings sollte eine solche Abfindungsvereinbarung wohl überlegt sein und keinesfalls ohne fundierte anwaltliche Beratung geschlossen werden.


  1. Das „neue“ Hinterbliebenengeld

In meinen Anfängen als Rechtsanwalt in den 90er Jahren war es nahezu unmöglich oder zumindest sehr schwierig einen finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden (also für die erlittene Trauer) eines Hinterbliebenen zu erstreiten.

Ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld sah die Rechtsprechung nur in extremen Ausnahmefällen vor, nämlich dann, wenn die Trauer des Hinterbliebenen über das normale Maß hinausging (was soll das sein?) und quasi einen pathologischen Zustand erreichte.

Man kann sich leicht vorstellen, welch absurde Diskussionen in diesem Zusammenhang mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu führen waren.

Es hat lange gebraucht bis der Gesetzgeber hierauf reagiert hat und am 22.07.2017 den Anspruch eines Angehörigen eines Getöteten auf ein sogenanntes Hinterbliebenengeld eingeführt hat. Dafür wurde § 844 Abs. 3 BGB geschaffen. Fortan sollen Angehörige eines Unfallopfers Schadenersatz in Geld für den ihnen entstandenen materiellen Schaden verlangen können.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit keinem einzigen Wort erwähnt, in welcher Höhe denn ein solcher Anspruch bestehen soll.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist zunächst ein sogenanntes Näheverhältnis zwischen Anspruchsteller und Verstorbenen, wobei ein solches Näheverhältnis bei sehr nahen Verwandten (Eltern/Kinder, Ehegatten) vermutet wird. Es bedarf also keiner besonderen Darlegung dieses Näheverhältnisses.

Anspruchsinhaber können aber durchaus auch Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkels und Tanten, Cousinen und Cousins des Unfallopfers sein. Allerdings muss dabei dann das Näheverhältnis regelmäßig ausführlich dargelegt und begründet werden.

Das Hinterbliebenengeld soll kein Schmerzensgeld sein und erst recht soll es nicht den Verlust eines geliebten Menschen in Geld aufwiegen. Es soll vielmehr eine symbolische Anerkennung des erlittenen Trauerschmerzes eines Hinterbliebenen und auch ein eher symbolischer Ausgleich dafür sein.

Dies vorweggeschickt kommen wir zu der aufgeworfenen Frage nach der angemessenen Höhe eines Hinterbliebenengeldes zurück. Mittlerweile sind seit Einführung des § 844 Abs. 3 BGB immerhin sechs Jahre vergangen und es gibt somit inzwischen zwar nicht massenhaft, aber doch etwas an Rechtsprechung zum Hinterbliebenengeld und dessen Höhe.

Ganz grob geht die Bandbreite von 5.000 bis 15.000 Euro. Es ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen, in die das Näheverhältnis, die Folgen für den Hinterbliebenen und auch die konkreten Unfallumstände einzubeziehen sind.

Meine Erfahrungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherern gehen dahin, dass in Verhältnis Eltern/Kind oder Kind/Eltern Beträge um 10.000 Euro relativ unproblematisch auch außergerichtlich bezahlt werden, während bei ferneren Verwandtschaftsverhältnissen schon sehr viel Begründungsaufwand betrieben werden muss.

Das Thema ist in der Rechtsprechung jedenfalls noch sehr im Fluss. In ein paar Jahren werden wir sicherlich auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zum Hinterbliebenengeld zurückgreifen können, um dieses auch in der Höhe besser einordnen zu können.

Jedenfalls gilt auch beim Hinterbliebenengeld: Nehmen Sie keinesfalls irgendwelche Abfindungsangebote an, ohne sich zuvor ausführlich beraten zu lassen.

Meine Kollegen und ich stehen hierzu gerne zur Verfügung.     


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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