Schadensersatz bei Swap-Geschäften - der Euro ist erneut unter Druck

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Bankkunden haben gute Möglichkeiten auf Ersatz des Schadens im Falle einer Falschberatung. Der Begriff Swap-Geschäft stellt im wirtschaftlichen Sinn einen Sammelbegriff für derivative Finanzinstrumente dar, deren Gemeinsamkeit ein Austausch von zukünftigen Zahlungsströmen ist. Swaps sind finanzielle Transaktionen, die außerbörslich abgewickelt werden. Man nennt sie deshalb auch OTC-Geschäfte (”Over The Counter”), da Sie sozusagen „über den Tresen” getätigt werden.

Überraschender Anstieg des Schweizer Franken – Folgen für Ihr SWAP-Geschäft

Ausgelöst durch die Griechenland-Krise, stürzte die Gemeinschaftswährung nicht nur im Vergleich zum Dollar ab. Der Wechselkurs zum Schweizer Franken sank auf ein neuerliches Tief.

Auch die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank Mitte Januar 2015, den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufzuheben, hat für viele Bankkunden ruinöse Konsequenzen. Der Schweizer Franken ist innerhalb von Minuten auf bisher nicht erreichte Höhen gestiegen. Damit ist das Währungspaar EUR/CHF auf einen sehr geringen Stand gefallen. Für Kreditnehmer, die auf Empfehlung ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen haben, bedeutet das erhebliche Verluste.

Betroffen sind neben den Fremdwährungsgeschäften auch Swap-Geschäfte. Insbesondere trifft es hier Abschlüsse im Zusammenhang mit Zins- und Währungsswapgeschäften (Cross-Currency-Swaps, CCS) oder Currency-Related-Swaps (CRS) in Schweizer Franken. Der aktuelle negative Marktwert dieser Verträge hat sich aufgrund der Entscheidung der SNB um ein Vielfaches verschlechtert und führt bei vielen Kunden zu erheblichen finanziellen Verlusten.

Klagen gegen Banken wegen Falschberatung

Viele Sparkassen und Bankinstitute haben Ihren Kunden spekulative Produkte angeboten. Diese stellen meist Wetten mit hohem finanziellem Risiko dar und werden z. B. als Cross-Currency-Swap oder Harvest-Swap bezeichnet. Für Bankberater und Vermittler solcher Finanzgeschäfte waren vermögende Privatpersonen, Kommunen und mittelständische Unternehmen interessante Ziel-Kunden. Aus Klagen dieser betroffenen Anleger hat sich eine größere Anzahl von kundenfreundlichen Urteilen ergeben. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass Banken nicht ausreichend über Risiken informiert und aufgeklärt haben. Die Entscheidungen bestätigen, dass ein Swap-Geschäft keine Wette unter Gleichen darstellt. Kreditinstitute seien bereits bei Vertragsunterzeichnung im Vorteil gewesen, da die Konditionen beim Swap-Geschäft nachteilig formuliert waren. Der Marktwert war also bereits bei Abschluss des Geschäfts negativ. Durch die finanzmathematischen Möglichkeiten der Banken zur Berechnung komplizierter Modelle seien diese gegenüber Ihren Kunden im Vorteil gewesen.

Banken argumentieren, dass negative Marktwerte einer Bearbeitungsgebühr entsprechen. Tatsächlich sind sie Ausdruck eines Interessenkonfliktes der Bank, die zu einer fairen Beratung verpflichtet ist. Auch bei Finanzwetten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten starten Banken in der Regel mit besseren Chancen auf Gewinne. Durch nicht kalkulierbare Risiken können bei einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses Verbindlichkeiten ohne Begrenzung entstehen.

Verjährung des Anspruchs beim SWAP-Geschäft

In der Regel gilt für die meisten geschädigten Bankkunden eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit Unterzeichnung des Swap-Geschäftes zu laufen beginnt. Durch das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung” vom 31.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2512) wurde die Sondervorschrift des § 37a WpHG zur Verjährung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen abgeschafft. Demnach gelten seit 5.8.2009 in SWAP-Fällen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 ff BGB).

Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren ist damit der Zeitpunkt, ab dem der geschädigte Bankkunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen hätte müsste. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des entsprechenden Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Durch die geänderte Gesetzgebung können Ansprüche aus Schadensersatz von betroffenen Kunden nicht mehr verjähren, bevor sich der Schaden auch manifestiert hat. Dies gilt zumindest für den Regelfall, denn in derartigen Fällen gilt – wie allgemein im Zivilrecht – eine Höchstfrist für die Verjährung von 10 Jahren seit dem Vertragsabschluss (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Wenn ein Anleger vom Schadensfall daher erst über 10 Jahre nach der Anlageentscheidung Kenntnis erhält, sind mögliche Ansprüche aus Falschberatung generell verjährt. Außerdem gelten die alten kürzeren Verjährungsvorschriften des § 37a WpHG weiterhin in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Schadensersatz vor dem 05.08.2009 entstanden ist. Sollten Anleger die Frist verpasst haben, ergeben sich weitere Möglichkeiten, wenn die Bank vorsätzlich falsch beraten hat. Die Dreijahresfrist greift dann auch bei Geschäften aus der Ära vor August 2009 erst, wenn Anleger von den Problemen erfahren. Sollten Banken ihren Kunden die eigenen höheren Gewinnchancen bewusst verschwiegen haben, spricht dies für vorsätzliches Handeln.

Lassen Sie als geschädigter Kunde von Swap-Geschäften Ihre Verträge prüfen. Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen für eine erste Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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