Schadensersatz beim ärztlichen Behandlungsfehler: der Haushaltsführungsschaden

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Beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers eines Arztes, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz.

An Schmerzensgeld und Verdienstausfall denken die meisten Geschädigten sofort. Nicht so an den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Er ist ein oft vergessener Anspruch, der in manchen Fällen die Höhe des Schmerzensgelds überschreiten kann.

Die Haushaltsführung umfasst beim Single die eigene Versorgung. In einem Mehrpersonenhaushalt umfasst sie neben der eigenen Versorgung auch die Versorgung und Betreuung der übrigen Mitglieder des Haushalts. Zur Haushaltsführung gehören neben Putzen, Kochen, Einkaufen, Bügeln oder ähnlichen Haushaltstätigkeiten auch kleinere Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten an Haus, Wohnung und Hausrat sowie Gartenarbeiten.

Wenn eine haushaltsführende Person durch die körperliche Einschränkung den Haushalt nicht führen kann und deshalb eine Ersatzkraft den Haushalt führt, liegt der Haushaltsführungsschaden in den erforderlichen Mehraufwendungen, d. h. der Bezahlung der Ersatzkraft.

Was ist aber, wenn der Haushalt unentgeltlich von Angehörigen weitergeführt wird oder der Geschädigte den Haushalt weiterführt, obwohl er nicht wieder arbeitsfähig ist (überobligatorische Tätigkeit)?

Auch in diesen Fällen ist der Haushaltsführungsschaden zu erstatten. Der Schaden bemisst sich danach, was eine bezahlte Ersatzkraft gekostet hätte.

Ein Haushaltsführungsschaden ist gegeben, wenn der Geschädigte – entweder als Alleinstehender oder als Mitglied in einem Mehrpersonenhaushalt – die Führung des Haushalts ganz oder teilweise übernommen hatte, wenn wegen der körperlichen Beeinträchtigung eine Minderung der Fähigkeit den Haushalt zu führen, eintritt, entweder vorübergehend oder auf Dauer, entweder ganz oder teilweise, und wenn die Haushaltsführung deshalb anderweitig erledigt werden muss.

Einen Haushaltsführungsschaden kann nicht nur die nicht berufstätige Hausfrau (Nur-Hausfrau) oder der nicht berufstätige Hausmann (Nur-Hausmann), sondern auch der berufstätige, im Haushalt mithelfende Ehepartner und auch der sich selbst versorgende Alleinstehende haben.

Im Falle eines Zusammenlebens mit einem Partner ohne Eheschließung, d. h. in Fällen, bei denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern spricht allerdings vieles dafür, dass ein Schadensersatzanspruch bei Ausfall bei der Haushaltsführung zuzubilligen ist.

Sie sollten bei einer körperlichen Einschränkung, die einen Einfluss auf die Führung des Haushalts hat, anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer gesamten Schadenspositionen.

Christine Ruge-Waldmann

Fachanwältin für Medizinrecht

RUGE UND PARTNER GBR



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