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Schadensersatz wegen Hotelumbuchung

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat der Hotelreservierungsdienst eine Buchung nicht an das Hotel weitergeleitet, kann der Urlauber Mehrkosten wegen einer Umbuchung als Schadensersatz erstattet verlangen. Mittlerweile ist es bereits üblich, Urlaubsreisen über das Internet zu buchen. Allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass beim E-Mail-Verkehr oder der Verwendung bestimmter Software Fehler passieren, sodass beispielsweise das Hotel oder der Flug gar nicht gebucht werden. Dass bei der Buchung etwas schiefgelaufen ist, fällt dann häufig zu spät auf, nämlich erst am Flughafen oder an der Rezeption des Hotels.

Gebuchtes Hotel war belegt

Im konkreten Fall buchte eine Familie über einen Internet-Hotelreservierungsdienst zwei Doppelzimmer in einem Hotel in London. Der Reservierungsdienst bestätigte die „garantierte" Buchung im Reisevermittlungsvertrag, da laut Datenbank noch ausreichend Zimmer im Hotel verfügbar waren. Als die Familie anreiste, war das Hotel jedoch ausgebucht, sodass sie über den Reservierungsdienst ein teureres Hotel buchen musste. Das zuerst gebuchte Hotel gab an, keine Buchung vom Reservierungsdienst erhalten zu haben. Dieser wiederum erklärte, dass die Buchung automatisch an die betreffenden Hotels weitergeleitet werde, sodass er bei den Hotels nie nachfrage, ob die Zimmer gebucht worden seien. Die Familie verlangte die Mehrkosten (entstanden durch eine Taxifahrt und ein teureres Hotel) gerichtlich vom Reservierungsdienst ersetzt.

Hotelreservierungsdienst muss zahlen

Das Amtsgericht (AG) Köln bejahte einen Schadensersatzanspruch der Urlauber nach den §§ 280 I, 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Internet-Hotelreservierungsdienst habe nicht nachweisen können, dass er die Buchungsbestätigung an das Hotel weitergeleitet habe. Des Weiteren habe er selbst die Buchung garantiert, mithin zugesichert. In diesem Fall hätte er sich persönlich beim Hotel erkundigen müssen, ob es die Buchung erhalten und dementsprechend die Zimmer reserviert hat. Immerhin habe sich der Reservierungsdienst vertraglich verpflichtet, das Angebot (Buchung) an das Hotel weiterzuleiten und den Urlauber über eine eventuelle Absage zu informieren. Gegen diese Pflicht habe er aber verstoßen, sodass er die durch sein Fehlverhalten entstandenen Mehrkosten erstatten müsse.

(AG Köln, Urteil v. 10.10.2011, Az.: 142 C 518/10)

(VOI)
Foto(s): ©fotolia.com

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