Schadensersatz wegen Verdienstausfalls infolge der verzögerten Bereitstellung eines KiTa-Platzes

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Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter gegen den Landkreis auf Schadensersatz geklagt, weil ihr Kind erst zwei Monate nach dem ersten Geburtstag einen Kindergartenplatz bekommen hatte. Eine frühere Betreuung im Rahmen einer Kindertagespflege durch eine Tagesmutter lehnte sie ab, um dem Kind einen Wechsel zu ersparen.

Die Mutter hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Hieraus erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 -, juris Rn. 17). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Rahmen der Kindertagespflege zuweist (vgl. BGH a. a. O., Rn. 18). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander.

Bei Kinder­betreuungs­plätzen gibt es kein unbeschränktes Wahlrecht. Wenn keine Plätze mehr in der gewünschten Betreuungsform verfügbar sind, in einer anderen Betreuungsform jedoch noch Plätze frei sind, darf der Träger das Wahlrecht beschränken. Es liegt keine Amtspflichtverletzung vor und ein Wechsel der Betreuungsform ist nicht generell unzumutbar

Das im Sozialrecht mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich uneingeschränkt bestehende Wahlrecht zwischen einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege finde seine Grenzen, wenn keine Betreuungsplätze in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in der anderen Betreuungsform verfügbar seien.

OLG Braunschweig 11. Zivilsenat, Urteil vom 29.11.2017, 11 U 59/17

Quelle: ARGE FamR im DAV


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