Schadensersatzanspruch eines Ehepartners bei unberechtigter Veräußerung von Hausrat

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Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.02.2016 - 16 UF 195/15

Im Juni 2010 kaufte der Ehemann für 19.300 EUR einen neuwertigen PKW. In den Fahrzeugpapieren war er als Halter genannt. Auch die Versicherung des Fahrzeugs lief auf seinen Namen. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute gemeinsam einen Kredit über 4.700 EUR auf. Der Rest wurde durch Inzahlungnahme eines anderen Gebrauchtwagens und durch 10.000 EUR Bargeld finanziert. Im September 2011 zog die Ehefrau aus. Sie nutzte weiterhin das angeschaffte Fahrzeug und der Ehemann einen anderweitig geleasten PKW. Er führte nämlich nach der Trennung die Pizzeria weiter, in der er als Koch arbeitete. Die Ehefrau war Konzessionsinhaberin und bis zur Trennung im Service tätig.

Im Januar 2013 besuchte die Ehefrau den beim Vater verbliebenen Sohn in der ehemaligen Ehewohnung und entnahm bei dieser Gelegenheit die restlichen Fahrzeugpapiere aus dem Safe. Anschliessend verkaufte sie das Auto für 12.000 EUR. Der Ehemann erfuhr hiervon über die Versicherung, die ihm nicht verbrauchte Beiträge rückerstattete. Er fordert nun von seiner Frau Schadensersatz in Höhe von 14.000 EUR.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte in der Sache teilweise Erfolg.

Das Fahrzeug hat sich im Miteigentum der Eheleute befunden. Deshalb hat die Ehefrau durch den vom Ehemann nicht genehmigten Verkauf dessen Eigentumsrechte verletzt und schuldet ihm Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Nach § 1568b Abs. 2 BGB gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Der Ehegatte, der sich auf sein Alleineigentum beruft, muss die Umstände für den Erwerb von Alleineigentum substantiiert vortragen und bestrittenen Vortrag unter Beweis stellen. Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände sind auch nach dem Willen der Eheleute im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum (OLG Köln FamRZ 2002, 322).

Ausschlaggebend ist die Eigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB, die als die speziellere Norm den § 1006 BGB verdrängt. Die Besitzschutzvorschriften sind neben §§ 1568b, 1361a BGB nicht anwendbar, weil letztere die Besitzschutzvorschriften entweder überlagern oder verdrängen. Das gilt auch für die Miteigentumsvermutung des § 1568b BGB im Verhältnis zur Vermutung nach § 1006 BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt. Das OLG Stuttgart hat dem Ehemann deshalb aufgrund des unberechtigten Verkaufs des Fahrzeuges einen Schadensersatz in Höhe von 6.000 EUR zugesprochen.

Der Beschluss des OLG Stuttgart ist abrufbar unter: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20377


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