Scheidung Teil II

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Trennungsunterhalt

Ein Ehegatte kann ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt verlangen. Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes ist dann aus den jeweiligen Einkommen der Ehegatten das sogenannte „eheprägende Einkommen“ zu ermitteln. Hierbei sind grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten im Sinne des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen.

Der Trennungsunterhalt bzw. die Auskunft über die Einkommensverhältnisse sollte vom Unterhaltsberechtigten sofort nach der Trennung schriftlich per Einschreiben eingefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung kein Unterhalt mehr gefordert werden.

Kinder nach der Trennung

Es ist zunächst zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Sorgerecht zu unterscheiden.

a. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder zu bestimmen, nennt man das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

b. Sorgerecht

Beide Elternteile üben das Sorgerecht zu 50 % aus. Verzichtet der eine Elternteil auf sein Sorgerecht gegenüber dem gemeinsamen Kind, kann der andere Elternteil von dem Gericht auf Antrag das volle Sorgerecht zugesprochen bekommen.

Beachten Sie bitte, dass der Zuspruch des vollen Sorgerechts eher ein Ausnahmefall ist, auch dann, wenn der andere Elternteil freiwillig sein Sorgerecht aufgibt. Gesetzlich sind noch andere Ausnahmetatbestände beschrieben, bei denen das volle Sorgerecht beantragt werden kann. Jedoch sind diese Ausnahmetatbestände unter sehr hohen Voraussetzungen zu bejahen.

Unterhalt nach der Scheidung

Ob ein nachehelicher Unterhalt an den jeweiligen Ehegatten abzuführen ist, wird auf den Einzelfall abgestellt. Der Gesetzgeber hat den Vorrang der Eigenverantwortlichkeit gegeben, das heißt, jeder Ehegatte sollte selbstständig wirtschaften und somit seinen eigenen Unterhalt verdienen. Der nacheheliche Unterhalt ist eher als eine Ausnahme zu betrachten und ist daher an strenge Voraussetzungen gebunden. Alleine der Grund, dass ein Einkommensunterschied besteht, führt nicht zu einem nachehelichen Unterhalt. Ein Einkommensunterschied muss seine Ursache darin finden, dass dieser Umstand durch die Ehe zustande gekommen ist. Es muss dem jeweiligen Ehegatten ein sogenannter ehebedingter Nachteil entstehen.

Folgende Fälle kommen in Betracht:

  1. Betreuungsunterhalt
  2. Krankheitsunterhalt
  3. Altersunterhalt
  4. Ausbildungsunterhalt
  5. Erwerbslosigkeitsunterhalt
  6. Aufstockungsunterhalt

Das Unterhaltsrecht ist ein äußerst komplexes Thema. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt beraten und von diesem notwendige Schritte in die Wege leiten.


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