Das Betreuungsverfahren - wie kommt die Einrichtung einer Betreuung zustande?

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Das Betreuungsverfahren

Wie kommt die Einrichtung einer Betreuung zustande?

– Antragstellung –

Zunächst einmal wird ein Antrag bei der Betreuungsstelle/beim Betreuungsgericht gestellt. Wer den Antrag stellt, ist unterschiedlich. Es können die Familie des Betroffenen sein oder Pflegeeinrichtungen, die den Betroffenen in der Pflege haben. Es kann auch sein, dass Betroffene selbst einen Antrag stellen, weil eine Überforderung im Alltag stattgefunden hat.

§1896 BGB besagt: Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Sobald ein Antrag gestellt wurde, wird seitens der Betreuungsstelle der Betroffene aufgesucht. Nachdem ein Besuch beim Betroffenen stattgefunden hat, wird ein geeigneter Betreuer dem Betreuungsgericht im Bericht vorgeschlagen. Der Berufsbetreuer sucht ebenfalls den Betroffenen auf und es findet ein erstes Kennenlernen der Parteien statt. Sind beide Seiten mit der Betreuung einverstanden, wird dies der Betreuungsstelle und dem Betreuungsgericht mitgeteilt.

Daraufhin wird vom Richter ein Anhörungsverfahren anberaumt. Der Termin an sich wird sehr kurz gehalten. Der Betroffene wird persönlich von dem Richter angehört, ob er tatsächlich mit einer Betreuung einverstanden ist. Es werden Fragen darüber gestellt, in welchen Lebensbereichen eine rechtliche Betreuung stattfinden soll und ob der Betroffene mit dem vorgeschlagenen Betreuer einverstanden ist.

Nach dem Anhörungstermin wird ein Beschluss erlassen. In dem Beschluss wird angeordnet, wer von wem betreut wird. Die einzelnen Lebensbereiche, in der eine Betreuung erfolgen soll, wird detailliert aufgeführt. Wann die Betreuung rechtskräftig ist und die Dauer der Betreuung werden im Beschluss festgehalten. Nachdem der Beschluss erlassen wurde, muss nun noch der Betreuer auf die Bestallungsurkunde warten. Sobald er die Urkunde in den Händen hält, beginnt die eigentliche Arbeit des rechtlich bestellten Betreuers.

Der Betreuer muss sich ein genaues Bild von der aktuellen Lebenssituation des Betreuten machen. Er muss in der Lage sein, dringende Angelegenheiten zu erkennen und so schnell wie möglich handeln. Behörden, Einrichtungen, Krankenkassen etc. (je nach Aufgabenkreise) werden von dem Betreuer angeschrieben und diese in Kenntnis gesetzt. Sollte der Betreuer auch die Vermögenssorge im Aufgabenkreis haben, so muss er dringend einen Termin beim zuständigen Kreditinstitut vornehmen lassen, damit er sich als Betreuer hinterlegen kann.


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