Scheidungskosten

  • 2 Minuten Lesezeit
  1. Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung berechnen sich nach dem sog. „Gegenstandswert“ / „Streitwert“. Die Formel für die Berechnung des Gegenstandswerts / Streitwerts der Scheidung lautet:

3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)

Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:

10 % des Gegenstandswerts / „Streitwerts“ der Scheidung x Anzahl der Anrechte

Der Gegenstandswert / Streitwert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z. B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).

Es entsteht für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert / Streitwert sowie zwei Gerichtsgebühren. Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z. B. Wertermittlung einer Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).

Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h. jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.

  1. Welche staatliche Finanzierung gibt es?

Beratung im Scheidungsverfahren

Für das Scheidungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Auch der Gegner hat ein Recht auf einen VKH-finanzierten anwaltlichen Beistand im Scheidungsverfahren. Das Gesetzgebungsvorhaben, dem Antragsgegner künftig in einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagen zu können, wurde nicht umgesetzt.

Auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen ist es häufig das Versorgungsausgleichsverfahren, das den Mandanten allein überfordern würde. Wenn man Gegner in einem Verfahren ist, darf man auf einen Antrag hin nicht einfach schweigen – sonst verwirkt man damit das eigene Recht auf VKH.

Wer VKH für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss damit rechnen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht (§ 117 Abs. 2 ZPO).

Verfahren, für die VKH schwieriger zu bekommen ist

Soll das Besuchs- oder Sorgerecht durch das Familiengericht geregelt werden, ist umstritten, ob man auch dafür VKH mit Anwaltsbeiordnung bekommen wird. Oft wird darauf abgestellt, die anwaltliche Beiordnung nur zu bewilligen, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt.

  1. Kann ich selbst berechnen, ob mir VKH zusteht?

Dass kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich müssen Sie zunächst folgende Freibeträge beachten: Seit Januar 2015 lauten die Freibeträge:

  • Antragsteller selbst: 462 €
  • Erwerbstätigenfreibetrag: 210 €

Hinzu kommen die Wohnkosten und relevante Belastungen.

Berücksichtigt werden Unterhaltspflichten wie folgt:

  • der zusammenlebende Ehegatte: 462 €
  • sonstige unterhaltsberechtigte Erwachsene: 370 €
  • unterhaltsberechtigte Jugendliche (14 – 17): 349 €
  • unterhaltsberechtigte Kinder (6 – 13): 306 €
  • unterhaltsberechtigte Kinder (0 – 5): 268 €

Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten nicht aus dem Vermögen bezahlt werden können bzw. dass dieses Vermögen rechtlich unverwertbar ist (z. B. angemessenes selbstbewohntes Eigenheim) und dass kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten besteht .

Fazit: Es lohnt sich in jedem Fall, die Erfolgsaussichten für einen Verfahrenskostenhilfeantrag prüfen zu lassen, denn jeder Fall ist anders gelagert und es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ansonsten fallen die Kosten, je nach Einkommen der Parteien, im Scheidungsverfahren und Folgeverfahren sehr unterschiedlich aus. Auch hier lohnt sich eine Überprüfung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Yesim Birken

Beiträge zum Thema