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Schmerzensgeld für vergessenes OP Material

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit einem Urteil vom 16.09.2008, Aktenzeichen: 5 U 3/07, einem Patienten Schmerzensgeld zugesprochen, weil nach einer OP bei ihm ein sogenannter Kirschner-Draht im Körper vergessen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger im Mai 2003 unter Vollnarkose am Kreuzband operiert. Im Dezember 2003 wird an seinem Rücken eine Geschwulst entfernt, im Januar 2004 tritt nachts ein metallischer Gegenstand aus seinem Rücken hervor, ein sogenannter Kirschner-Draht. Auf einer Videodokumentation der OP sieht man zwar keinen Kirschner-Draht. Jedoch kann ein solcher ausschließlich unter Vollnarkose in den Körper gelangen. Beweisen konnte dies der Kläger allerdings nicht.

Trotzdem hat das Gericht hier dem Kläger Schmerzensgeld zugesprochen. Das Gericht ging davon aus, dass es für ein Krankenhaus möglich ist das Risiko des Verbleibs oder Eindringens von OP-Material voll zu beherrschen. Daher trete hier eine Beweislastumkehr ein. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Risiko, das sich verwirklicht hat, für den Arzt voll beherrschbar ist. Selbst die Videodokumentation der OP konnte das Gericht vorliegend nicht davon überzeugen, dass das Krankenhaus nicht für das Verbleiben des Drahtes verantwortlich war.


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