Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm einer Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zugestanden, weil eine Zahnbehandlung ohne ihre wirksame Einwilligung erfolgt war. Das Gericht stellte klar, dass ein Zahnarzt den Patienten über eine prothetische Versorgung vollständig aufzuklären habe, wenn zwei Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen und somit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Behandlungsalternativen hat.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass kein Behandlungsfehler festgestellt werden konnte, das Gericht der Klägerin jedoch trotzdem Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zuerkannt hat, weil die Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Der beklagte Zahnarzt konnte nicht beweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht genügt hat. Der Schmerzensgeldanspruch resultiert in diesem Fall daher (nur) auf einem Aufklärungsfehler und der hierdurch bedingten rechtswidrigen Behandlung.

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