Schmerzensgeld für zu spät erkannte Krebserkrankung: € 50.000

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Schadensersatzansprüche eines Verstorbenen geltend machen?

Immer wieder kommt es dazu, dass Behandlungsfehler im Bereich des Arzthaftungsrechts nicht nur zu einer vorübergehenden Schädigung oder auch einem Dauerschaden beim jeweiligen Patienten führen. Leider kommt es aufgrund von Behandlungsfehlern auch zum Versterben von Patienten. Mit einem solchen Fall musste sich das OLG Frankfurt beschäftigen.

Die Patientin war aufgrund undefinierbarer Schmerzen und einem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel bei einem Orthopäden vorstellig geworden. Dort wurde lediglich ein Hämatom diagnostiziert und Schmerzmittel verordnet. Einen Monat später veranlasste der behandelnde Orthopäde dann eine MRT-Untersuchung, in welcher schlussendlich ein Tumor diagnostiziert werden konnte. Dieser wurde einen Monat später reseziert. Zwei Monate später wurden jedoch Metastasen gefunden. Der Krebs konnte nicht mehr eingedämmt werden. Im August des darauffolgenden Jahres verstarb die Patientin. Die Erben klagten dann auf ein Schmerzensgeld, welches vom zuständigen Landgericht jedoch nur in einer Höhe von € 30.000 zugesprochen worden ist.

Auch wenn eine Person an einer Behandlung verstirbt, können ihr dennoch Schmerzensgeldansprüche entstehen. Geltend gemacht werden können die Schmerzensgeldansprüche, die dem Patienten zustehen, durch seine Erben. Bei der Berechnung eines solchen Schmerzensgeldes ist einerseits der Leidensweg zu berücksichtigen, der sich aufgrund des Behandlungsfehlers ergeben hat, wie die Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, andererseits aber auch das jeweilige Alter der Person und die familiäre Situation, die dann Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zulassen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine 70-jährige Patientin. Sie litt aufgrund des Behandlungsfehlers etwa 1 ½ Jahre unter Schmerzen und schlussendlich auch unter Todesangst. Das Gericht hat hier festgestellt, dass die erlittene Lebensbeeinträchtigung einer 70 Jahre alten Person typischerweise unterdurchschnittlich ist, da man in diesem Alter „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ noch erleben konnte. Auch bezüglich körperlicher Einschränkungen, die aufgrund der Erkrankung hingenommen werden mussten, wog das Gericht ab und führte aus, dass alleine schon wegen der Grunderkrankung „erhebliche Einschränkungen im Sport- und Freizeitbereich hätten hingenommen werden müssen und zudem sich statistisch alsbald weitere altersbedingte gesundheitliche Probleme hinzugesellt hätten.“ Dies klingt sehr hart. Man muss aber auch eine Unterscheidung treffen im Hinblick auf das Alter der jeweiligen Person. So kann ein Schmerzensgeld beispielsweise bei einem erlittenen Geburtsschaden nicht gleich hoch ausfallen wie das Schmerzensgeld für eine Person, die beispielsweise aufgrund ihres hohen Alters gar nicht mehr erwerbstätig ist.

Das Urteil des OLG Frankfurt, welches dann in der Berufung ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000 zugestanden hat, macht deutlich, dass man sich insbesondere im Bereich des Medizinrechts immer um eine Beratung durch spezialisierte Anwälte bemühen muss. Es muss in diesen Fällen ganz deutlich herausgearbeitet werden, welche Einschränkungen sich im jeweiligen Einzelfall ergeben haben und warum in dem jeweiligen Einzelfall das Schmerzensgeld zu vergleichbaren Urteilen höher oder niedriger auszufallen hat. Hier ist eine umfangreiche Ermittlung am Sachverhalt notwendig. Es ist aber auch auszuführen, insbesondere wenn der Geschädigte verstorben ist, dass die Hinterbliebenen, die seine Ansprüche geltend machen wollen, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mit dem Tod der Person werden abschließen können.

Wir sind im Bereich des Medizinrechts spezialisiert. Insbesondere Frau Böhm-Rößler hat hier bereits mehrere Mandate auch für die jeweiligen Erben von verstorbenen Patienten erfolgreich zu Ende geführt. Wir sind uns der hohen Sensibilität solcher Mandate bewusst. Wir stehen Ihnen auch immer mit einem offenen Ohr zur Verfügung.

Sollten Sie also vermuten, dass der Tod Ihrer Angehörigen durch einen Behandlungsfehler verschuldet worden ist, übernehmen wir gerne Ihre rechtliche Vertretung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie den Fall im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung durch uns überprüfen.

Ulrike Böhm-Rößler

Fachanwältin für Medizinrecht


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