Schmerzensgeld u. Schadensersatz - Depuy-Hüftprothesen - Metallabrieb Chrom u. Kobalt

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informierte bereits am 13.09.2010 von einem Rückruf aller Implantatkomponenten der ASR™-Plattform (DePuy ASR™-Hüftoberflächenersatzsystem und ASR™ XL-Acetabulumsystem) des Herstellers DePuy.

Der Vorwurf

Dem Hersteller ist zunächst der Vorwurf zu machen, durch den Vertrieb der fehlerhaften ASR-Hüftprothesen gegen das Verbot des § 4 I Nr. 1 MPG verstoßen zu haben, da er bereits im Jahre 2008 den begründeten Verdachte hegte, dass die ASR-Hüftprothesen die Sicherheit und Gesundheit der Anwender über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährden. Angesichts des bereits 2010 in den USA (bzw. 2009 in Australien) erfolgten Rückrufs aller Implantatkomponenten der ASR™ Plattform (DePuy ASR™-Hüftoberflächenersatzsystem und ASR™ XL-Acetabulumsystem) hätte ein Vertrieb in Deutschland nicht aufrechterhalten werden dürfen. Als Hersteller des fehlerhaften Medizinprodukts i.S.d. § 3 Nr.1, Nr. 15 MPG haftet der Hersteller daher aus §823 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 S 1 ProdHaftG, § 1 Abs. 4 S 1 ProdHaftG für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Schäden materieller wie immaterieller Art (Schmerzensgeld).

Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Für betroffene Patienten bedeutet dies, dass sie sich möglicherweise einer erneuten Hüftoperation unterziehen müssen, in deren Verlauf die schadhafte Hüftprothese ausgetauscht wird. Dies kann schwerwiegende Folgen für betroffene Patienten haben. Die Anzahl an Eingriffen, die am Hüftgelenksknochen vorgenommen werden können, ist begrenzt. In der Regel kann das künstliche Hüftgelenk maximal dreimal ausgetauscht werden. Wenn nunmehr insbesondere jüngere Patienten bereits zwei Operationen (Einsatz und Austausch) über sich ergehen lassen müssen, droht möglicherweise eine schwerwiegende Gehbehinderung. Aus diesem Grund raten wir betroffenen Patienten, denen eine DePuy-Hüfte implantiert wurde bzw. die vermuten, ein schadhaftes Hüftimplantat bekommen zu haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

Den betroffenen Patienten steht unter Umständen neben dem Ersatz der Kosten für die erneute Operation, auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld und dem Ersatz von Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungsschäden zu. Diese Summen können schnell sechsstellige Beträge erreichen, insbesondere wenn Bewegungs- und Schmerzbeeinträchtigungen seit der Erstimplantation fortbestehen oder sich gar verschlimmert haben. Sollte bei betroffenen Patienten die fraglichen Hüftgelenksprothesen verwandt worden sein, so können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und/oder dem jeweiligen Krankhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen durchgesetzt werden.

Bei vielen der von uns vertretenen Patienten wurde nach der Veröffentlichung des Rückrufes der ASR-Hüftprothese wegen erhöhter Revisionsraten im Jahr 2010, Blutuntersuchungen zur Abklärung erhöhter Chrom- und Kobaltwerte veranlasst, um eine mögliche Metalllose zu verifizieren. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung bestätigen oftmals einen erheblichen Abrieb der Legierung der ASR Hüftprothesen, woraufhin sich unsere Mandantinnen und Mandanten schwerwiegenden Revisionsoperationen unterziehen mussten.

Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Erstimplantation verfügt haben, ist diese regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz zu gewähren. Im Rahmen unserer Beratung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung würden wir für Sie kostenfrei übernehmen. Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen vertritt bereits zahlreiche betroffene Patienten in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Unabhängig von dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung, bieten wir Ihnen eine kostenfreie unverbindliche Erstberatung an. 

Sollten Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen oder aber unseren Fragebogen ausfüllen (dieser ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf).

Fazit

Patienten, die vermuten, Opfer einer solchen Hüftgelenksprothese geworden zu sein, oder die bereits über Komplikationen nach erfolgter Hüft-OP klagen, sollten die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. Als Kanzlei, die auf Medizinrecht und Medizinprodukthaftungsrecht spezialisiert ist und bereits zahlreiche Betroffenen Patienten gegenüber Herstellern von Hüftimplantaten vertreten hat, stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung.

Wenn Sie vermuten, Opfer eines fehlerhaften Hüftimplantats geworden zu sein, sind wir als auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit, die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Fehlerhafte Gelenkprothese“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Bogdanow LL.M:

Beiträge zum Thema