Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen unterliegt nicht dem Vertraulichkeitsschutz
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[image]Der EuGH stellte mit Urteil vom 14.09.2010 fest, dass der Schriftwechsel eines unternehmensinternen Syndikusanwaltes nicht dem Grundsatz der Vertraulichkeit für die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt unterliegt.
Im vorliegenden Fall hatte die Kommission einem Chemiekonzern die Duldung von Nachprüfungen hinsichtlich wettbewerbswidriger Praktiken auferlegt. Bei der Prüfung wurden auch zwei Kopien von E-Mails zwischen dem Geschäftsführer und dem in den Niederlanden als Rechtsanwalt zugelassenen Syndikus beschlagnahmt.
Der Antrag des Chemiekonzerns mit dem Ziel, die beiden E-Mails dem Schutz der Vertraulichkeit zu unterstellen, lehnte die Kommission nach Sichtung der Unterlagen ab.
Auch das Europäische Gericht erster Instanz und der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiesen die Klage mit folgender Begründung ab:
Laut EuGH unterliegt der Schutz der Vertraulichkeit zwei Voraussetzungen. Einerseits muss der Schriftverkehr mit der Ausübung des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung" zusammenhängen, andererseits muss der Schriftverkehr von einem unabhängigen Rechtsanwalt ausgehen, der durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden ist.
Diese Unabhängigkeit setze wiederum voraus, dass jegliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant fehlt, um zu gewährleisten, dass sich der Schutz nicht auf unternehmens- oder konzerninternen Schriftverkehr mit Syndikusanwälten erstreckt.
In den Augen des EuGH ist außerdem der Syndikusanwalt trotz seiner anwaltlichen Zulassung und der ihm auferlegten standesrechtlichen Bindung dem externen Kanzleianwalt bzgl. seiner Unabhängigkeit nicht gleichgestellt, denn Ersterer wird aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses die von seinem Arbeitgeber verfolgte Geschäftsstrategie nicht außer Acht lassen und kann auch in der Geschäftspolitik des Unternehmens mitwirken.
Zudem könnten auf die von der Europäischen Kommission durchgeführten Nachprüfungen hinsichtlich des Vertraulichkeitsschutzes der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht die gleichen Kriterien angewandt werden wie bei Ermittlungsverfahren auf nationaler Ebene.
(Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 14.09.2010, Az.: C-550/07 P)
(HEI)
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