SCHUFA Eintrag löschen
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Ein SCHUFA Eintrag bedeutet in aller Regel für den Betroffenen eine (teilweise erhebliche) Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit. Besonders betroffen von den Einschränkungen sind oftmals Kreditverträge, Mietverträge, Handyverträge oder Verträge von Zahlungsdienstleistern und die Eröffnung eines Bankkontos. Eintragungen bei der SCHUFA sind deshalb nicht selten von erheblicher Relevanz im Wirtschaftsleben für Privatpersonen und Unternehmer.
Nicht selten kommt es vor, dass Betroffene aus unterschiedlichen Gründen die Löschung eines Eintrags wünschen, diesen gegen die SCHUFA selbst aber nicht durchgesetzt bekommen.
Die Anspruchsgrundlage für einen Löschungsanspruch folgt aus Art. 17 DSGVO „Recht auf Löschung“ bzw. „Recht auf Vergessenwerden“
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht ein Recht zur Löschung, sofern:
„a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.“
Insbesondere Art. 17 Abs. 1 lit. a) – d) DSGVO sind von erheblicher praktischer Bedeutung.
Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO gibt es eine sehr interessante und häufig zitierte Entscheidung des Landgericht Frankfurt, Urteil vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18).
Das Widerspruchsrecht folgt Art. 21 DSGVO. Hierbei ist Art 21 Abs.1 a) DSGVO von erheblicher Relevanz:
"Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“
Dem Betroffenen steht somit nach Art. 21 Abs. 1 DSVO ein Widerspruchsrecht dann zu, wenn er Gründe darlegt, die aufgrund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung (= Speicherung) der Daten sprechen und die Schufa keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
JAHN Rechtsanwälte verfügen im Datenschutzrecht über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung. Wir haben bereits zahlreichen Betroffenen geholfen und unberechtigte Eintragungen bei der SCHUFA löschen lassen. Wir helfen auch Ihnen dabei, SCHUFA Einträge schnell und effizient zu löschen, damit Sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sind und ihr Scorewert erheblich verbessert bzw. mit dem richtigen Wert bemessen wird.
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