LG Aachen schließt sich OLG Köln an: SCHUFA darf erledigte Einträge nicht weiter speichern
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Wer seine Schulden begleicht, darf nicht dauerhaft dafür abgestraft werden. Genau das bestätigt das Landgericht Aachen mit Urteil vom 17.04.2025 (Az. 8 O 224/24): Auskunfteien wie die SCHUFA müssen erledigte Einträge unverzüglich löschen. Eine jahrelange Speicherung bezahlter Forderungen ist unzulässig.
Das Gericht folgt damit ausdrücklich dem wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24). Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, könnten aber dazu führen, dass die SCHUFA ihre bisherige Speicherpraxis anpassen muss.
Fortgesetzte Speicherung war rechtswidrig
Im konkreten Fall hatte die SCHUFA zwei alte Forderungen auch Jahre nach deren vollständiger Begleichung weiterhin gespeichert. Die Daten flossen in den SCHUFA-Score ein – mit spürbaren Nachteilen für den Kläger. Das Landgericht Aachen entschied: Die fortgesetzte Speicherung war rechtswidrig.
Ein Anspruch auf unverzügliche Löschung ergibt sich unmittelbar aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne tragfähige Rechtsgrundlage erfolgte.
Orientierung an der EuGH-Rechtsprechung
Das Landgericht schloss sich inhaltlich der Entscheidung des OLG Köln an, die wiederum auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22) verweist: Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen Daten über erledigte Forderungen nicht länger speichern als öffentliche Register wie das Schuldnerverzeichnis.
Maßgeblich ist § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach muss ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Eine Schlechterstellung der Betroffenen durch privatwirtschaftliche Speicherfristen ist unzulässig.
Interne Speicherregeln der SCHUFA nicht maßgeblich
Die SCHUFA berief sich auf ihre internen Speicherfristen und genehmigte Verhaltensregeln. Doch das Gericht stellte klar: Diese dürfen nicht gegen höherrangiges europäisches Datenschutzrecht verstoßen. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Vorrang und interne Richtlinien haben keinen Bestand, wenn sie rechtswidrige Speicherfristen zulassen.
Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten
Neben dem Anspruch auf Löschung erkannte das Gericht auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich zukünftiger rechtswidriger Speicherungen an und sprach dem Kläger den Ersatz der Anwaltskosten zu. Begründet wurde dies mit der DSGVO selbst, insbesondere mit Art. 82, der Schadensersatz bei Datenschutzverstößen vorsieht.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie eine bereits bezahlte Forderung in Ihrer SCHUFA-Auskunft finden, sollten Sie handeln. Prüfen Sie, ob:
- die Forderung längst erledigt ist,
- der Eintrag trotzdem noch gespeichert wird,
- Sie Anspruch auf Löschung oder sogar Schadensersatz haben.
Empfehlungen für Verbraucher
Sollten Sie feststellen, dass in Ihrer SCHUFA-Auskunft eine bereits getilgte Forderung weiterhin gespeichert ist, gehen Sie wie folgt vor:
1. Einholung einer Selbstauskunft
Beantragen Sie eine aktuelle SCHUFA-Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO zur Überprüfung der gespeicherten Daten.
2. Antrag auf Löschung
Reichen Sie bei der SCHUFA einen schriftlichen Antrag auf Datenlöschung gem. Art. 17 DSGVO ein, unter Verweis auf die vollständige Tilgung der Forderung.
3. Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
Lassen Sie durch eine fachkundige Rechtsberatung prüfen, ob ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen datenschutzwidriger Speicherung besteht.
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Bereich des Datenschutzes in erheblichem Maße. Es ist empfehlenswert, die eigene SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu kontrollieren und bei unzulässigen Einträgen unverzüglich datenschutzrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
Nur wer sich wehrt, kann sein Recht geltend machen und den vorliegenden Rechtsverlust verhindern. Wahren Sie Ihre Rechte.
Derzeit übernehmen alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten gegen berechtigtes Vorgehen gegen die Schufa. Es besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung, so dass man risikofrei und ohne Kosten gegen die Konzerne vorgehen kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Auto- Kanzleien in Deutschland, sowie in Verbraucherthemen.
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