Schulden des Erblassers im Erbverfahren

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Das slowakische Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) geht bei der Regelung des Erbfalls vom Grundsatz der universellen Sukzession aus, laut welcher der Erbe durch den Tod des Erblassers in seine vermögensrechtliche Beziehungen in deren ganzen Umfang eintritt, d. h., nicht nur in die Rechte sondern auch in die Pflichten des Erblassers, die durch seinen Tod nicht erloschen sind. Daraus folgt, dass der Nachlass nicht nur aus allen Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten, die zum Zeitpunkt des Todes dem Erblasser gehört haben und die mit seinem Tode nicht erloschen sind, sondern auch aus Schulden des Erblassers besteht.

Im Sinne des § 175 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. der Ordnung für außergerichtliche Streitbeilegung („ASB“) unternimmt das Gericht (Notar als Gerichtskommissar) im Rahmen der Voruntersuchung alle notwendigen Handlungen zur Feststellung der Erben, des Vermögens des Erblassers und seiner Schulden bzw. es prüft, ob auch unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen sind. 

Bei der Ermittlung des Vermögens des Erblassers, einschließlich seiner Schulden, ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Ist-Zustand entscheidend. Für die Einordnung der Schuld auf die Seite der Passiva des Nachlasses ist also ausschlaggebend, ob die Schuld zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden war. Gegenstand des Nachlasses (seiner Auseinandersetzung) kann deshalb nicht die Schuld sein, die erst nach dem Tode des Erblassers entstanden ist, wobei nicht entscheidend ist, ob der Erbe von der Existenz der Schuld gewusst oder nicht gewusst hat bzw. ob davon der Erblasser selbst gewusst hat.

Nach der Feststellung des Vermögens und der Schulden des Erblassers wird vom Notar ein Nachlassverzeichnis ausgefertigt. Das Nachlassverzeichnis wird in der Regel so aufgestellt, dass zuerst die nicht beweglichen Sachen, dann die beweglichen Sachen, die Forderungen und sonstige Rechte und erst zum Schluss die Schulden und sonstige Pflichten angeführt werden. In das Nachlassverzeichnis wird das Vermögen und die Schulden des Erblassers eingetragen, die ihm zum Zeitpunkt des Todes gehört haben und auch die mit dem Begräbnis verbundenen Kosten, auch wenn diese erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Falls das Vermögen oder die Schulden zwischen den Teilnehmern strittig sind, beschränkt sich das Gericht nur auf die Feststellung deren Strittigkeit; bei der Berechnung des Reinwertes des Nachlasses wird dies vom Gericht nicht berücksichtigt. Das Gericht wird jedoch solche Tatsachen berücksichtigen, die mit einem rechtskräftigen Urteil vor der Beendigung des Erbverfahrens entschieden wurden.

Der Stand der den Nachlass belastenden Schulden wird mit der an die bekannten Gläubiger adressierten Aufforderung ermittelt. Es gilt vor allem für solche Schulden, die sich aus den Registern oder aus den Evidenzen, die von Organen der öffentlichen Gewalt oder von juristischen Personen geführt werden, ergeben. Der Gläubiger kann beim zuständigen handelnden Notar seine Forderung zu jeder beliebigen Zeit bis zur Beendigung des Erbverfahrens anmelden, und zwar persönlich oder per Post. Zusammen mit der Anmeldung ist es notwendig, auch eine Kopie des Vertrages oder einer anderen Urkunde zuzustellen, aus der die geltend gemachte Forderung ersichtlich ist. Laut § 199 ASB erlässt das Gericht auf Antrag der Erben einen Beschluss, in dem es die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen in der im Beschluss bestimmten Frist anzumelden, die nicht kürzer als ein Monat sein darf. Der Beschluss wird vom Gericht an der Amtstafel des Gerichts, auf der Webseite des zuständigen Gerichts und im Websitz der Notariatskammer der Slowakischen Republik veröffentlicht. Der Notar schließt nachfolgend in das Verzeichnis der Aktiva und Passiva die Schulden ein, welche die Gläubiger in der bestimmten Frist angemeldet haben.

Aufgrund des Verzeichnisses des Vermögens und der Schulden des Erblassers wird das Gericht durch einen Beschluss das allgemeine Wert des Vermögens, die Höhe der Schulden und den Reinwert des Nachlasses bzw. die Höhe seiner Überschuldung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmen. Unter dem Reinwert des Nachlasses wird der absolute Wert des Vermögens verstanden, von dem der Wert der Schulden des Erblassers abgezogen wird. Der allgemeine Wert des Vermögens ist der Preis, der auf dem Markt unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs beim redlichen Verkauf erreicht werden sollte, im Falle, dass der Käufer und der Verkäufer mit entsprechender Informiertheit und Vorsicht handeln werden, und unter der Voraussetzung, dass der Preis nicht von einem unangemessenen Beweggrund beeinflusst wurde. Daraus folgt, dass der objektive Marktwert des Vermögens festgelegt wird und nicht die Summe zugelassen wird, die von den Teilnehmern des Verfahrens einvernehmlich behauptet wird. 

Die Bestimmung des § 470 BGB legt die Verantwortung des Erben für die Schulden des Erblassers fest. Der Erbe haftet für die mit dem Begräbnis des Erblassers verbundenen angemessenen Kosten und für die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind, nur bis zur Höhe des Wertes des erworbenen Nachlasses. Wenn es mehrere Erben gibt, so haften sie für die Begräbniskosten des Erblassers und für die Schulden nach dem Verhältnis ihres vom Nachlass erworbenen Anteils zu dem gesamten Nachlass. Wen der Nachlass überschuldet ist, können die Erben mit den Gläubigen vereinbaren, dass sie ihnen den Nachlass zur Begleichung der Schulden überlassen. Das Gericht genehmigt solche Vereinbarungen, falls diese dem Gesetz oder den guten Sitten nicht widersprechen. Falls es zu keiner Vereinbarung zwischen den Erben und den Gläubigen kommt, richtet sich die Pflicht der Erben, diese Schulden zu begleichen, nach den Bestimmungen der Bestimmungen der ASB über die Liquidation des Nachlasses. 

Das Recht des Gläubigers gegenüber dem Erblasser als Schuldner wird im Erbverfahren im Einklang mit § 101 BGB verjährt. Damit es zur Verjährung des Rechts des Gläubigers nicht kommt, muss also der Gläubiger sein Recht im Erbverfahren oder außerhalb des Erbverfahrens aufgrund einer Sonderklage geltend machen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers. 

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.


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