Schutz Ihrer Marke vor Angriffen – Anwalt für Markenrecht

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1. Schutz Ihrer Marke durch Registrierung

Wenn Sie eine Marke für Ihre Waren und/oder Dienstleistungen haben registrieren lassen – z. B. als nationale deutsche Marke beim DPMA oder als Unionsmarke beim EUIPO – haben Sie schon gute Voraussetzungen für den Schutz Ihres Kennzeichens geschaffen. Beim Vorgehen gegen fremde Marken, die Ihre Marke verletzen, gibt Ihnen das Registerrecht eine starke Position. Was aber tun, wenn Ihre Marke angegriffen wird und womöglich selbst wieder gelöscht werden soll?

2. Widerspruch oder Löschungsantrag gegen Ihre Marke

Wurde gegen Ihre Marke möglicherweise Widerspruch (möglich innerhalb der ersten 3 Monate nach Veröffentlichung der Anmeldung) erhoben oder wurde ein Löschungsantrag (jederzeit möglich) gestellt?

a. Widerspruch

Widerspruch gegen eine Marke kann nur von jemanden erhoben werden, der durch die neu eingetragene Marke in seinen Rechten verletzt wird. Häufig sind dies Inhaber von älteren gleichlautenden oder sehr ähnlichen Marken, die durch die neue Marke eine Verwechslungsgefahr befürchten. Zur Verteidigung der neuen Marke muss also dargelegt werden, dass eine solche Gefahr nicht besteht, mithin kein so genanntes Schutzhindernis die Eintragung Ihrer Marke verhindert. Häufig ist es auch möglich, mit dem Widersprechenden durch die Abgrenzung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die jeweilige Marke gelten soll, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

b. Löschung

Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jedermann, ohne Darlegung einer eigenen Betroffenheit, beantragt werden. Auch hier ist die Darlegung des Nichtvorliegens eines solchen Schutzhindernisses zur Verteidigung Ihrer Marke entscheidend.

3. Warum ist eine rechtliche Beratung in Markensachen zu empfehlen?

Durch eine kompetente anwaltliche Beratung können Ihnen mögliche Hürden und häufig auch Gebühren erspart bleiben. Es empfiehlt sich beispielsweise, eine beabsichtigte Marke vorher auf deren Schutzfähigkeit zu prüfen, um einer Ablehnung durch das Markenamt vorzubeugen. Lehnt das Markenamt nämlich eine Eintragung auf Grund bestehender Schutzhindernisse ab, werden Ihnen die Anmeldegebühren nicht erstattet.

Darüber hinaus sollte vor einer Registrierung eine Recherche durchgeführt werden, um festzustellen, ob Ihr Kennzeichen möglicherweise bereits bestehende Rechte verletzt. Letzteres kann ggf. dazu führen, dass Sie, z. B. durch eine Abmahnung, einen Widerspruch oder eine Löschungsklage, erhebliche rechtliche Schwierigkeiten mit hohem Kostenrisiko bekommen.

4. Warum Dr. Damm & Partner?

Das Markenrecht gehört in den Bereich des „Gewerblichen Rechtsschutzes“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Darüber hinaus melden wir Ihre Marken an und sichern Ihre Rechte daraus. Auf unserer Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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