Schutzfrist bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft

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Mandanten fragen mich manchmal, wann sie ihren Schwerbehindertenausweis zurückgeben müssen, wenn bei ihnen z.B. nach Ablauf einer Heilungsbewährung nach einer Tumorerkrankung oder aus anderen Gründen der Grad der Behinderung (GdB) nun auf weniger als 50 festgesetzt wurde.

Verlieren Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft, weil Ihr GdB jetzt weniger als 50 beträgt, müssen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis nicht sofort zurückgeben. Sie dürfen ihn noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids folgt, behalten. In dieser Zeit behalten Sie auch die Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz, wie z.B. Kündigungsschutz oder zusätzliche Urlaubstage als Arbeitnehmer und können auch die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Beispiele:

Sie erhalten am 10.05.2016 einen Neufeststellungsbescheid, wonach bei Ihnen nur noch ein GdB von 30 festgestellt wird. Erheben Sie gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch, wird er am 10. Juni (einen Monat nach Zustellung des Bescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, also am 30.09.2016 erlischt dann Ihr Schutz und Sie müssen den Schwerbehindertenausweis zurückgeben.

Angenommen, Sie hätten Widerspruch eingelegt und im August 2016 den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten. Wenn Sie nicht klagen wollen, wird dieser Bescheid im September (einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids) unanfechtbar. Ihren Schwerbehindertenausweis müssen Sie dann mit Ablauf des 31.12.2016 zurückgeben.

Haben Sie Klage erhoben und leider verloren, so verlieren Sie auch da Ihren Schutz erst am Ende des dritten Monats, der auf die Unanfechtbarkeit des Urteils folgt. Nehmen Sie hingegen Ihre Klage vor Gericht in einem mündlichen Termin zurück, wird der ursprünglich angefochtene Neufeststellungsbescheid sofort unanfechtbar (nicht erst einen Monat nach der Klagerücknahme). Ihre Schutzrechte als Schwerbehinderter behalten Sie dann noch 3 Monate.

Rechtsanwältin Petra Hanke-Baspinar, Berlin


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