Schutzimpfung - Pro oder Contra?

  • 2 Minuten Lesezeit

In Duisburg und Essen sind die Masern ausgebrochen. Die Krankheit kann schwere gesundheitliche Folgen haben. In Essen ist eine 37-jährige erkrankte Frau daran gestorben. 

Keine Impfpflicht

Für den – falschen – Eindruck, in Deutschland könnte in Kürze eine Impfpflicht eingeführt werden, sorgt ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Bereits jetzt besteht für Eltern die Pflicht, eine Impfberatung in Anspruch zu nehmen und den Nachweis bei Anmeldung in der Kindertagesstätte vorzulegen. Neu ist die Regelung, dass die Kitas die Eltern, die diesen Nachweis nicht vorlegen können, beim Gesundheitsamt melden müssen. Die Eltern sollen nicht bestraft, sondern auch auf eigene Impflücken aufmerksam gemacht werden. 

Schutzimpfung gegen den Willen eines Elternteils?

Mit dieser Fragestellung hat sich unlängst der Bundesgerichtshof befasst. Die Meinungen der Elternteile zur Impfung ihres Kindes hätten nicht weiter auseinanderliegen können: Die Mutter lehnte die altersentsprechenden Schutzimpfungen strikt ab, der Vater befürwortete diese vorbehaltlos. 

Die Betonung liegt auf „Schutz“

Der Bundesgerichtshof übertrug die Entscheidungsbefugnis unter Verweis auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut auf den Vater (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, AZ XII ZB 157/16). Nach § 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) sei Zweck des Infektionsschutzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Impfungen dienten demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf eine Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt hätten sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind – wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter sei – von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiere. 

Die Impfempfehlungen der STIKO seien von der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden. Ihnen liege die Einschätzung zugrunde, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt.

Recht des Kindes auf Impfschutz 

In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Vater argumentiert, er sehe sich im Rahmen der elterlichen Gesundheitsfürsorge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die STIKO empfohlen würden.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof bekräftigt. Schon in der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Jena sich auf die Rechtsprechung des BGH gestützt, wonach den behördlichen Impfempfehlungen das öffentliche Interesse einer Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Vermeidung einer epidemischen Verbreitung von Krankheiten zugrunde liege. Dabei hätte durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren einer Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. 

Vierfachimpfstoff nicht verfügbar

Hausarztpraxen beklagen, dass der standardmäßige Vierfachimpfstoff seit Monaten nicht lieferbar ist und auf einen Dreifachimpfstoff zurückgegriffen werden muss. Eine nachvollziehbare Begründung bleiben die Hersteller schuldig. Wie lange dieser Zustand noch andauern wird, ist nicht absehbar.

Impflücken schließen 

Dies sollte jedoch niemanden davon abhalten, seinen Impfstatus überprüfen und nach ärztlicher Beratung auffrischen zu lassen. Impfen bedeutet Schutz vor Infektionskrankheiten für jeden Einzelnen. 

Viktoria von Radetzky

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky

Beiträge zum Thema