Schwarzarbeit am Bau: Keine Vergütungsansprüche des Unternehmers bei „Ohne-Rechnung-Abrede“

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Der BGH hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass dem Unternehmer für den Fall, wo ein Verstoß gegen das SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) vorliegt, für erbrachte Bauleistungen kein vertraglicher und/oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung bzw. Wertersatz besteht (BGH, Urt. v. 10.04.2014 - VII ZR 214/13).

Derartige Verträge sind wegen des beiderseitigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Dies vor dem Hintergrund, dass auch der Besteller gegen steuerliche Pflichten und damit gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt (BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13, Rdnr. 22).

Dies gilt selbst dann, wenn sich die „Ohne-Rechnung-Abrede“ nur auf einen Teil der Gesamtsumme bezogen hat und der andere Teil zzgl. Umsatzsteuer vereinbart wurde.

Gemäß § 14 b. Abs. 1 UStG ist der Besteller zur Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet. Somit werden auch für den Besteller steuerliche Verpflichtungen begründet. 

Der Unternehmer ist seinerseits gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Frist hierfür beträgt sechs Monate. Der Unternehmer hat diese Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Der Leistungsempfänger zwei Jahre.

Diesseits hat der Besteller bei derartigen Geschäften keine Gewährleistungsansprüche bei einem nicht ordnungsgemäß erbrachten Werk.


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