Schwarzarbeit Straftat

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Strafrechtliche Konsequenzen bei Schwarzarbeit

Obwohl in der Bevölkerung allgemein bekannt ist, dass gegen Schwarzarbeit vorgegangen wird, unterschätzen sowohl Auftraggeber bzw. Arbeitgeber als auch Auftragnehmer und Arbeitnehmer die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens. Insbesondere die Jahresbilanz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zeigt, wie streng die Behörden gegen Schwarzarbeit vorgehen, denn alleine im Jahr 2023 hat das FKS über 100.000 Strafverfahren sowie knapp 50.000 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, welche im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung und dem Sozialleistungsbetrug stehen. In diesem Artikel werden wir Ihnen den Begriff der Schwarzarbeit erläutern. Zudem werden wir Ihnen aufzeigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen Sie zu erwarten haben und welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Sie mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert sind.

1. Was ist Schwarzarbeit?

Der Gesetzgeber hat in Deutschland den Begriff der Schwarzarbeit im sogenannten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) definiert. Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff der Schwarzarbeit das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie gewerberechtliche Vorgaben umgehen oder missachten. Arbeitgeber müssen für jeden Lohn, welchen sie an Arbeitnehmer auszahlen, Steuern und Sozialabgaben entrichten. Wenn nun also ein Unternehmer seine Leistungen ohne Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erbringt oder durch einen Arbeitnehmer erbringen lässt, kann es sich um einen strafbaren Fall der Schwarzarbeit handeln.

Typisches Merkmal für die Schwarzarbeit ist, dass zwei Personen ein Arbeitsverhältnis oder einen Werk- bzw. Dienstvertrag mündlich abschließen, jedoch ohne schriftlichen Vertrag oder eine Meldung an das Finanzamt. Dies wird auch als sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede bezeichnet.

2. Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?

Nicht jede Dienst- oder Werkleistung ohne Rechnung ist als Schwarzarbeit zu werten. Insbesondere fallen Tätigkeiten, die nicht gewinnorientiert sind, nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit. So sind häufig Freundschaftsdienste von Angehörigen oder Bekannten nicht strafbar. Ob ein solches Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen und hängt unter anderem von der Häufigkeit der erbrachten Leistung ab.

Klassisches Beispiel für eine Gefälligkeit, die nicht unter das SchwarzArbG fällt: Wenn Ihr Nachbar manchmal für Sie den Rasen mäht oder Ihre Mülltonnen zur Urlaubszeit herausstellt und Sie ihm hierfür eine Aufwandsentschädigung zahlen, liegt keine Schwarzarbeit vor.

3. Strafrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen das SchwarzArbG können schwerwiegende Folgen haben. Nicht nur müssen Sie alle Steuern und Sozialabgaben, welche Sie nicht gezahlt haben, unverzüglich nachzahlen. Zudem gibt es diverse Ordnungswidrigkeiten, die im Rahmen einer Schwarzarbeit mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden.

Werden zudem Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, drohen im Einzelfall bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zudem kommt auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht, die ebenso in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Auch als Arbeitnehmer können Sie sich im Rahmen von Schwarzarbeit strafbar machen, insbesondere wenn Sie schwarzarbeiten und parallel Sozialleistungen erhalten. Hierbei droht Ihnen wegen Betruges eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Zudem müssen Sie alle erhaltenen Sozialleistungen zurückzahlen.

4. Fazit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geht strikt und hart gegen Verstöße vor, die im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG stehen. Versuchen Sie möglichen Strafverfahren und Bußgeldbescheiden vorzubeugen, indem Sie jegliche Arbeitsverhältnisse anmelden, ordnungsgemäße Rechnungen für Ihre Leistungen ausstellen und die entsprechenden Steuern abführen. Falls Sie wegen Schwarzarbeit oder anderen Straftaten, die hiermit im Zusammenhang stehen, beschuldigt werden, sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für das Strafrecht kontaktieren und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Unsere Experten für Strafrecht und IT-Recht werden zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie noch heute einen kostenlosen Beratungstermin per Telefon mit unseren Strafverteidigern und Fachanwälten für Strafrecht in München unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de/.



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