Schwarzgeld kann nicht eingeklagt werden!

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Selber schuld wer ein Schwarzgeschäft vereinbart. Ist der Vertragspartner nicht vertragstreu helfen Gerichte nicht weiter. Mit Entscheidung vom 16.05.2011 hat der 19te Zivilsenat des OLG Frankfurt a. M. (Az.: 19 W 29/11) folgendes geurteilt:

1. Vereinbaren die Parteien eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit, das die Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung "schwarz" gezahlt wird, ist der gesamte Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 139 BGB).

2. Wird eine Hochzeitsfeier vertragswidrig nicht durchgeführt, erstreckt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf den Minderbetrag der Werte der Hochzeitsgeschenke, die dem Gläubiger bei der ersatzweise mit weniger Gästen durchgeführten Hochzeitsfeier zukamen.

Der Unternehmer, der hier ggf. Freundschaftsgeschäfte angeboten hatte, bleibt also auf seinem Schaden sitzen. Die Rechtsordnung hilft nicht demjenigen, der sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt.


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