Schweizer Bankvermögen im Erbfall: Ermittlung und Auskunftsansprüche der Erben

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Erben, die Anhaltspunkte dafür haben, dass der Verstorbene Vermögen bei einer Bank in der Schweiz hinterlassen hat, stehen oft vor nicht unerheblichen Herausforderungen, wenn es um die Ermittlung dieses Vermögens geht. Vielfach ist nicht einmal bekannt, bei welcher Bank sich das Vermögen befindet. Ist die Identität der Bank geklärt, stellt sich die Frage nach dem Auskunftsrecht gegenüber der Bank.

In nicht wenigen Fällen finden Erben im Nachlass zwar keine Unterlagen zu einer Bankverbindung in der Schweiz, vermuten aber, dass dort noch Vermögen des Verstorbenen vorhanden sein könnte. Dann stellt sich zunächst die Frage, wie die Erben an entsprechende Informationen gelangen können. In der Schweiz gibt es keine zentrale Stelle, bei der Erben umfassende Informationen über Vermögen bei Banken erhalten können. Nur für sog. nachrichtenlose Vermögenswerte gibt es eine Anlaufstelle, über die eine zentrale Suche möglich ist. Ansonsten ist grundsätzlich daran zu denken, ein Rundschreiben an alle Banken in der Schweiz zu senden. Eine Suche über das Internet kann zu Ergebnissen führen, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, bezüglich derer der Kontakt zwischen Bank und Kunde seit mehr als 60 Jahren nicht mehr besteht. Hier besteht die gesetzliche Verpflichtung der Banken, diese Vermögenswerte zu veröffentlichen (www.dormantaccounts.ch).

Ist das Vorhandensein von Vermögenswerten den Erben bekannt bzw. durch Nachforschungen bekannt geworden, stellt sich die Frage nach Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank. Hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hatte er keine andere Rechtswahl für den Erbfall getroffen, so kommt auf den Erbfall grundsätzlich das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Danach treten die Erben unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Im Wege dieser sog. Universalsukzession geht auch das im Ausland vorhandene Vermögen auf die Erben über. Von daher haben die Erben das Recht, alle Informationen zu Nachlass und Erbschaft in der Schweiz zu erhalten. Sie haben die gleichen Informationsrechte, wie sie der Verstorbene als Kontoinhaber hatte. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in die Kontounterlagen der Bank zu nehmen.

Den entsprechenden Rechten der Erben können weder das Bankkundengeheimnis noch der Persönlichkeitsschutz durchgreifend entgegengehalten werden.

Voraussetzung ist, dass die Erben sich gegenüber der Bank legitimiert haben. Dies kann durch Vorlage eines deutschen Erbscheins geschehen. Aber auch andere gerichtliche Entscheidungen, wie z. B. die Eröffnungsniederschrift zu einem Testament, können als Legitimationsnachweis dienen.

Tipp: Erstaunlicherweise weigern sich Banken doch immer wieder, Informationen herauszugeben. Zur Begründung berufen sie sich z. B. auf das Bankkundengeheimnis oder den Persönlichkeitsschutz. Lassen Sie sich nicht abwimmeln: Bei einem legitimierten Erbe, dessen Erbrecht unangefochten ist, kann die Bank damit nicht durchkommen. Jedenfalls wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, reagiert die Bank erfahrungsgemäß unmittelbar und kooperativ. Durch die Einschaltung eines in der Abwicklung von deutsch-schweizerischen Erbfällen erfahrenen Rechtsanwalts lässt sich auch die Suche nach Vermögenswerten in der Schweiz zielgerichtet gestalten.

Daher: Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem deutsch-schweizerischen Erbfall haben.


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