Serbien, Montenegro und Mazedonien, Einreisesperre und Befristungsverfahren

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Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visumspflicht für Kurzaufenthalte entfallen.

1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden oder eine Abschiebung vollzogen worden, bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.

2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.

3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.

4. Das Befristungsverfahren dauert in der Regel einige Wochen, es kann aber auch einige Monate in Anspruch nehmen.


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