Aufhebung der Einreisesperre ohne vorherige Zahlung der Abschiebekosten

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Eine 7-köpfige Familie wird im Jahre 2004 nach vorheriger Ausweisung in ihr Heimatland Serbien abgeschoben.

Im Jahre 2012 beantragt Rechtsanwalt Zeljko Grgic bei der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Offenbach die durch Ausweisung/Abschiebung eingetretene Einreisesperre mit sofortiger Wirkung zu befristen bzw. aufzuheben.

Die Ausländerbehörde will daraufhin die Einreisesperre nur für den Fall aufheben, falls zuvor die Abschiebekosten für die gesamte Familie in Höhe von über 4.000,00 € bezahlt werden. Nach Hinweis von Rechtsanwalt Grgic, dass die Befristung von Einreisesperren von der Begleichung entstandener Abschiebekosten nicht mehr abhängig gemacht werden darf nachdem die Rückführungsrichtlinie in Kraft getreten ist und Betroffene aufgrund dessen einen unbedingten Anspruch auf die Befristung der Wirkung einer Ausweisung/Abschiebung haben, fragt die Ausländerbehörde das ihr übergeordnete Regierungspräsidium um Auskunft nach.

Das Regierungspräsidium bestätigt die Rechtsauffassung des Rechtsanwaltes und damit die aktuelle Gesetzeslage, so dass die Ausländerbehörde daraufhin umgehend die Einreisesperre aufhebt. 


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