Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

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Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung enthält die Freiheit vor Fremdbestimmung auf sexueller Basis. Der Schutz vor sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung ist ein Teil der Menschenwürde, die auch das Recht des Individuums umfasst, nicht zum bloßen Objekt oder Werkzeug sexuellen Begehrens Dritter herabgewürdigt zu werden.

Voraussetzungen

Der Tatbestand des § 177 StGB ist für den juristischen Laien nur schwer verständlich, dies insbesondere, weil er durch die stetigen Gesetzesverschärfungen zunehmend unübersichtlicher wird. Der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfasst mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft wird unter anderem bestraft, wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder, eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Regelbeispiele für besonders schwere Fälle von sexueller Nötigung (Vergewaltigung) benennt § 177 Abs. 6 StGB mit einer Strafschärfung auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Die Vergewaltigung sieht als Tathandlung den ungewollten Beischlaf sowie das ungewollte Eindringen in den Körper des Opfers vor (unter anderem auch mit Gegenständen). Ein Täter, der sich wegen Vergewaltigung strafbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Das Gesetz sieht hierbei gegenüber der sexuellen Nötigung einen deutlich höheren Strafrahmen vor. 

Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 StGB erfasst mit einer Strafandrohung von Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren. Eine weitere Strafschärfung ergibt sich durch § 177 Abs. 8 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.  

Die sexuellen Handlungen müssen laut § 184 h Nr.1 StGB im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Die Grenze zur Erheblichkeit ist dabei nicht klar definiert und in der Rechtsprechung umstritten. Bei einem einfachen Küssen oder „Begrabschen“ einer anderen Person wurde diese Erheblichkeitsschwelle abgelehnt. In Fällen, in denen das Überschreiten der Grenze zur Erheblichkeit noch nicht zu bejahen und eine sexuelle Nötigung somit abzulehnen ist, ist hingegen in der Regel eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB eröffnet, der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Keine Rolle spielen im Rahmen des § 177 Absatz 1 StGB Alter oder Geschlecht des Opfers. Auch ist irrelevant, ob Täter und Opfer sich kannten oder nicht. Somit ist also sexuelle Nötigung auch in der Ehe möglich.  


Verteidigung

Sobald bekannt wird, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollte ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden, der sodann Akteneinsicht beantragt. Aus den Akten lässt sich erfahren, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und ob dieser Vorwurf überhaupt bewiesen werden kann, denn nicht jede behauptete Vergewaltigung erweist sich als wahr. Grundsätzlich sollten solche Anschuldigungen immer äußerst kritisch zu hinterfragen sein, denn die  es liegen oftmals „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen vor, bei denen eine Falschbezichtigung nicht selten ist. Oft treten Widersprüche hervor, welche das behauptete Geschehen fraglich erscheinen lassen. 


Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich bitte umgehend unter 0201 43359064 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Eine Einlassung im Rahmen einer polizeilichen Vorladung wirkt sich zumeist ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers im weiteren Verfahrensgang negativ für den Beschuldigten aus. Deshalb machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch, denn nur so haben wir die Möglichkeit, gegen die gegen Sie erhobene Vorwürfe erfolgreich und effektiv vorzugehen.

Foto(s): Sinja Hemke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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