Wann verliere ich meinen Führerschein?

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Jedes Jahr wird sehr vielen Bürgern der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot auferlegt. Häufigster Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis sind Alkohol und Drogen am Steuer. Aber auch Drängler, Raser und Falschparker, können schnell in das Visier der Führerscheinbehörde geraten.  Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei für viele Betroffenen eine große Belastung dar, denn sie sind aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Dies trifft nicht nur Berufskraftfahrer sondern auch jene, die von Berufswegen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.  

In einer solchen Situation ist den Personen sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt wenden, damit eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte gewährleistet ist und die Rechtsfolgen einer Verurteilung gemildert werden können. 

Es ist zunächst zwischen dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis – mit oder ohne Sperrfrist  –  zu unterscheiden. 

Fahrverbot 

Das Gericht kann gem. § 44 StGB bei einer Verurteilung wegen einer Straftat ein Fahrverbot aussprechen. Seit der letzten Strafrechtsreform hat der Gesetzgeber die Verhängung eines Fahrverbots sowohl zeitlich als auch inhaltlich erweitert. So kann das Gericht nunmehr bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die auch nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten aussprechen. Ferner kann wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot durch die Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht verhängt werden.  

Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Fahrerlaubnisentziehung dadurch, dass lediglich temporär der Führerschein entzogen wird und das Führen von Kraftfahrzeugen für eine genau bestimmte Zeit verboten ist. Sollte dennoch ein Kraftfahrzeug geführt werden, liegt eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. 

Entziehung der Fahrerlaubnis 

Ferner  kann das Gericht gem. §§ 69, 69a StGB bei einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Dabei wird dem Betroffenen die Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen entzogen. 

Das Gericht ordnet zugleich mit der Einziehung auch die Sperrung zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Die Sperrung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet. Sollten von dem Täter besondere Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen, kann die Sperre auch dauerhaft angeordnet werden. 

Wurde keine lebenslange Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt, kann nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Meist ist es aber nicht erforderlich, dass nochmals eine Fahrprüfung abgelegt und bestanden werden muss. Das erfolgreiche Bestehen eine sogenannten MPU (Medizinisch Psychologischen Untersuchung) kann jedoch teils Voraussetzung für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis sein.

Bei folgenden Straftaten wird regelmäßig von einer Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen ausgegagngen:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB;
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB;
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB;
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB;
  • Vollrausch der sich auf eine Tat der Nr.1 – 3 bezieht, § 323a StGB.

Sollte einer der vier Straftatbestände erfüllt sein wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet. Das Gericht muss folglich positiv feststellen, dass ein Sonderfall vorliegt und der Täter trotz der Begehung der Straftat zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. In der Regel wird somit die Fahrerlaubnis entzogen.

Im Gegensatz zum Fahrerlaubnisentzug bei besonders schweren Verkehrsverstößen, kann bei einzelnen Vergehen gem. § 111a StGB die Fahrerlaubnis auch direkt nach dem Ereignis vorläufig eingezogen werden. Durch die sofortige Einziehung  wird präventiv eine vermeintlich bestehende Gefahr für die Öffentlichkeit umgehend beseitigt. Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und mithin des Führerscheins sind zum einen ein richterlicher Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen und zum anderen sind dringende Gründe erforderlich, die für die Annahme eines wahrscheinlichen Fahrerlaubnisentzugs sprechen, dies ist in etwa bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Fall.  


Sollte Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot drohen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich unter: 0201 43359064 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.

Foto(s): Sinja Hemke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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