Sicherheit auf der Baustelle
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Zivilrechtliche Haftung
Gerade auf Baustellen kann es schnell zu Unfällen mit beträchtlichen Schadensfolgen kommen. Herumliegendes Baumaterial, ungesicherte Schächte, wackelige Zäune und zu allem Überfluss eine unzureichende Beleuchtung schaffen ein hohes Gefahrenpotenzial. Zivilrechtlich kann der Bauherr auf Nummer sicher gehen und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen. Denn, was viele nicht wissen: Der Bauherr haftet für die Verkehrssicherheit der Baustelle, unabhängig davon, ob er die Bauarbeiten von Dritten ausführen lässt oder ob er selbst tätig wird.
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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn
Nun schützt eine Versicherung aber nur vor drohenden finanziellen Folgen. Das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit lässt sich dagegen nicht auf andere übertragen. Nach einer Aufsehen erregenden Entscheidung des OLG Stuttgart (2005 - 5 Ss 12/05) im vergangenen Jahr, in der ein Bauherr wegen fahrlässiger Tötung eines Arbeiters verurteilt wurde, rückt die Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht des Bauherren noch stärker in den Fokus der Aufmerksamkeit.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der verurteilte Bauherr hatte eine Halle gekauft, die er demontieren und auf seinem Weingut wiedererrichten wollte. Wie behördlich angeordnet, hatte er dafür eine Spezialfirma beauftragt, die zunächst zusagte, die erforderlichen Sicherheitsgeräte, wie Auffangnetze etc. zur Verfügung zu stellen. Entgegen ihrer Zusage erschien die Abbruchfirma zur Durchführung der Arbeiten aber mit vier Leiharbeitern und nur mit einigen Laufdielen ausgerüstet. Auf Nachfragen des Bauherrn,wo denn die Auffangnetze seien, erhielt er die Antwort, dass man diese nicht brauche, da man immer so arbeite. Damit zeigte er sich letztlich einverstanden, nicht zuletzt auch, um eine weitere Verzögerung der Abbrucharbeiten und zusätzliche Kosten zu vermeiden. Bereits kurze Zeit nach Beginn der Arbeiten trat einer der Leiharbeiter neben die Laufdiele und fiel durch die Dämmung auf den darunter liegenden Betonboden. Er verstarb noch an der Unfallstelle.
Bauherr muss bei Kenntnis von Mängeln einschreiten
Arbeitet der Bauunternehmer nachlässig, wird der Bauherr selbst wieder verkehrssicherungspflichtig. Grundlage für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn ist dessen allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Als Auftraggeber des Hallenabbruchs undangesichts der damit verbundenen Schaffung einer Gefahrenquelle war er zur Verkehrssicherung gegenüber jedem Dritten, der die Baustelle betrat, verpflichtet. Somit grundsätzlich auch gegenüber den Bauarbeitern bzw. den Leiharbeitnehmern des Abbruchunternehmers.
Diese Pflicht des Bauherren muss allerdings relativiert werden, wenn – sorgfältig ausgewählt – eine Baufirma mit der Erstellung des Bauvorhabens bzw. hier, mit der Vornahme der Abbrucharbeiten beauftragt wird. Ohne besondere Anhaltspunkte für eine mangelhafte Bauausführung ist der Bauherr nämlich nicht verpflichtet, das Bauunternehmen zu überwachen. Dies ist nur sachgerecht, denn in vielen Fällen dürfte eine Beaufsichtigung schon mangels ausreichender Fachkenntnis des Bauherrn nicht möglich sein.
Im vom Stuttgarter OLG entschiedenen Revisionsverfahren waren die Sicherheitsmängel dagegen so offensichtlich, dass auch ein Laie darauf aufmerksam werden musste. So eben auch der verurteilte Bauherr, denn schließlich hatte er die Arbeiter ja zunächst auf das fehlende Auffangnetz angesprochen. Dass er nicht auf der Verwendung einer solchen Sicherheitsvorkehrung bestand, obwohl deren Notwendigkeit für jeden einsichtigen Menschen außer Frage stand, wurde ihm zum Schuldvorwurf gemacht. Letztlich stellte er Eigeninteressen, wie Zeitverlust und Kostenersparnis vor seine Sicherheitsbedenken und hat somit, nach Auffassung der Richter, den Tod des Unfallopfers zu verantworten.
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